BEAMTENRECHT
Lehrer dürfen den Unterricht nicht schwänzen
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Trier (jur). Schwänzt ein Lehrer zweieinhalb Monate den Unterricht, darf er sich nicht über die Entfernung aus dem Dienst wundern. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier in einem am Montag, 26. Oktober 2015, bekanntgegebenen Urteil klargestellt (Az.: 3 K 721/15.TR).
Im konkreten Fall war der Kläger, ein verbeamteter Lehrer an einer Berufsbildenden Schule, ab 2004 mehrfach langfristig erkrankt und zunächst für nicht dienstfähig befunden. Als er dann 2012 wieder unterrichten sollte, erschien der Lehrer zweieinhalb Monate nicht in der Schule. Er legte ein privatärztliches Attest vor, in dem ihm ohne nähere Angaben Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde.
Gleichzeitig teilte der Lehrer seinem Dienstherrn mit, dass er nicht mehr an einer Berufsbildenden Schule unterrichten wolle. Für ihn komme nur noch der Unterricht an einem Gymnasium infrage. Dort könne er auch sofort seinen Dienst aufnehmen.
Damit sei der Lehrer gar nicht dienstunfähig gewesen, betonte nun das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. September 2015. Vielmehr habe er seinen angeordneten Dienst in der Schule nicht nachkommen wollen. Er habe damit gegen seine Pflicht verstoßen, seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Das Vertrauen zum Dienstherrn und der Allgemeinheit sei damit verloren gegangen, so dass die Dienstentfernung gerechtfertigt sei.
Die Richter berücksichtigten in ihrem Urteil auch, dass bereits vorher das Dienstverhältnis aufgrund der Persönlichkeit des Beamten stark belastet war und es zu erheblichen Beschwerden seitens Eltern und Schülern gekommen sei.
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