STRAFRECHT
LG München I stoppt Einziehung eines Online-Glücksspielgewinns
Autor: Christian Radermacher - Rechtsanwalt
zuletzt bearbeitet am:
Was war passiert?
Ein Mandant der KANZLEI 441 hatte 4.999 Euro aus Online-Sportwetten und Casinospielen gewonnen. Die Generalstaatsanwaltschaft wollte den gesamten Betrag einziehen – mit der Begründung, der Mandant habe an illegalem Glücksspiel teilgenommen. Doch das Gericht folgte der Argumentation von Rechtsanwalt Christian Radermacher aus Nürnberg, sodass hier ein wichtiger Erfolg für Spieler erreicht werden konnte.
Warum war die Einziehung rechtswidrig?
Viele Anbieter werben mit EU-Lizenzen und erscheinen für Nutzer seriös. Ob ein Anbieter tatsächlich auf der deutschen Whitelist steht, ist für Laien kaum erkennbar. Deshalb könne man dem Spieler keinen Vorsatz unterstellen. Genau dieser Vorsatz wäre aber Voraussetzung für einen Verstoß gegen § 285 StGB.
Weitere Hintergründe zu solchen finden Sie auf dem Blog der KANZLEI 441 aus Nürnberg.
Was entschied das LG München I?
Das Gericht folgte der Argumentation der Verteidigung:
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Kein Nachweis eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 285 StGB
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Glücksspielgewinne beruhen auf Zufall – und sind nicht „durch die Tat“ erlangt
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Keine Geldwäsche, da der Anbieter eine EU-Lizenz aus Malta besitzt
Damit blieb der Gewinn vollständig beim Mandanten.
Warum ist die Entscheidung wichtig?
Spieler, denen die Einziehung ihrer Online-Gewinne droht, müssen sich solche Maßnahmen nicht gefallen lassen. Ohne Vorsatz und ohne eindeutige Tat-Gewinn-Verknüpfung darf der Staat nicht zugreifen.
Betroffene sollten sofort anwaltliche Hilfe suchen: Strafverteidigung.
Fazit
Ein starkes Signal aus München: Gewinne dürfen nicht pauschal eingezogen werden. Die KANZLEI 441 unterstützt Betroffene bundesweit diskret und kompetent.
Ihre KANZLEI 441 freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme!
KANZLEI 441
Rechtsanwalt Christian Radermacher
Nimrodstr. 10
90441 Nürnberg
www.kanzlei441.de
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