VERKEHRSRECHT
LG Münster: Beim Passieren von Müllfahrzeugen zwei Meter Abstand halten
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MÜNSTER (DAV). Beim Passieren eines Müllfahrzeugs müssen Autofahrer einen Mindestabstand von zwei Metern einhalten oder sich strikt auf Schrittgeschwindigkeit beschränken. Mit Blick auf die Risiken für die Müllarbeiter seien die gleichen Regeln anzuwenden, wie sie für an Haltestellen wartende Busse gelten, entschied das Landgericht Münster in einem von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) veröffentlichten Urteil.
Im zu Grunde liegenden Fall war ein Autofahrer mit einem Meter Abstand und etwa 20 Stundenkilometer an einem stehenden Müllfahrzeug vorbeigefahren. Ein Müllarbeiter wollte plötzlich auf die andere Straßenseite gehen, um Müllsäcke abzuholen, und achtete nicht auf das herannahende Auto. Von diesem wurde er erfasst und schwer verletzt.
Die Richter bürdeten beiden Seiten zu gleichen Teilen eine Mitschuld auf. Sie berücksichtigten zum einen, dass der Arbeiter nach Zeugenaussagen überhaupt nicht auf den Verkehr geachtet hatte und ?mit abgewandtem Gesicht blindlings in das Auto hineingelaufen? war. Andererseits musste sich der Autofahrer ebenfalls einen erheblichen Verursachungsbeitrag zurechnen lassen: Vor allem mit Rücksicht auf die Müllwerker, die oft unter Zeitdruck stünden und im täglichen Umgang mit den Gefahren des Straßenverkehrs ?abstumpften?, sei besondere Vorsicht beim Vorbeifahren an einem stehenden Müllfahrzeug geboten. Unter Anlehnung an die Bushaltestellen-Rechtsprechung forderten die Richter einen Mindestabstand von zwei Metern oder, wenn dies nicht möglich ist, die Einhaltung von Schrittgeschwindigkeit. Dies hätte, wie es in dem Urteil hieß, den Unfall vermieden.
Landgericht Münster
Urteil vom 26. April 2002
Aktenzeichen: 16 O 83/02
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein
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