PRESSERECHT
Luke Mockridge muss in Presse Spekulationen über Liebesleben dulden
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Karlsruhe (jur). Geben Prominente mehrfach selbst Einblicke in ihr Privat- und Beziehungsleben, müssen sie regelmäßig Spekulationen der Medien über mögliche Liebesbeziehungen dulden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag, 12. September 2022, veröffentlichten Beschluss klargestellt und die Unterlassungsklage des Komikers und TV-Moderators Luke Mockridge gegen die Bauer XCEL Media Deutschland abgewiesen (Az.: VI ZR 26/21).
Im Streit standen Spekulationen über eine Liebesbeziehung zwischen Mockridge und der Journalistin und „Sex-Bloggerin“ Ines Anioli. Die Bauer XCEL Media Deutschland, die globale Dachmarke für das Digitalgeschäft der Bauer Media Group, hatte Anfang 2018 in einem Internetbeitrag über einen gemeinsamen Urlaub des Paares in Südafrika berichtet und über eine Liebesbeziehung spekuliert.
In dem Artikel wurde auch auf die Berichterstattung der Bild-Zeitung Bezug genommen. Anlass der Spekulationen waren insgesamt drei Instagram-Fotos, die Mockridge und Anioli zeitgleich auf Instagram veröffentlicht hatten. Auf den Fotos waren sie zwar nicht gemeinsam abgebildet, allerdings war teils die Örtlichkeit so ähnlich, dass beim Foto-Vergleich von einem Paar-Urlaub ausgegangen werden konnte.
Bauer XCEL Media Deutschland, fragte in seinem Internet-Artikel, ob Mockridge die Sex-Bloggerin Anioli liebt und antwortete gleich: Das „Liebes-Geheimnis“ sei gelüftet. Die veröffentlichten Fotos auf Instagram wiesen auf einen gemeinsamen Urlaub hin. Laut Freunden seien Mockridge und Anioli ein Paar, auch wenn offiziell der Komiker noch als Single gelte.
Mockridge wollte die öffentliche Spekulation über seine Liebesbeziehung per Unterlassungsklage unterbinden. Sein allgemeines Persönlichkeitsrecht werde verletzt. Er verwies dabei auf ein Urteil des BGH vom 2. Mai 2017 (Az. VI ZR 262/16, JurAgentur-Meldung vom 19. Juni 2017). Darin hatten die Karlsruher Richter eine „Bild“-Berichterstattung über die Liebesbeziehung des Sängers Tim Bendzko beanstandet. Auch prominente Personen hätten ein Recht auf Privatsphäre, soweit sie ihr Privatleben nicht schon selbst öffentlich gemacht haben, so der BGH.
Das Kammergericht Berlin gab Mockridge daraufhin recht.
Doch der BGH hob diese Entscheidung mit Urteil vom 2. August 2022 auf. Mockridge habe – anders als Bendzko – in der Vergangenheit mehrfach selbst sein Beziehungs- und Single-Leben in den Medien zum Thema gemacht und damit Anlass zu einer Berichterstattung gegeben. So habe er in einem Interview erklärt, dass er „beziehungsunfähig“ sei. Leserinnen und Leser hätten zudem erfahren, dass er noch nie über Tinder jemanden gesucht und noch nie ein „Groupie flachgelegt“ hat.
Einen weiteren Anlass zur medialen Befassung mit seinem Privatleben stellten die veröffentlichten Urlaubsfotos auf Instagram dar, so der BGH. Er habe damit selbst die nähere Beschäftigung mit seinem Privatleben herausgefordert.
Dass sich Mockridge stets um Geheimhaltung seines Beziehungslebens bemühe, sei nicht ersichtlich, so der BGH. Daher durfte auf der Bauer-Internetseite im Rahmen der Pressefreiheit auch über das Beziehungsleben des Komikers spekuliert werden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Mockridge müsse hier zurücktreten, zumal die Mitteilung, mit wem er liiert sein könnte, „schon für sich genommen keinen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre“ darstellt, urteilte der BGH.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock