EUROPARECHT
Mandat im EU-Parlament nicht gegen den Mitgliedsstaat
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Luxemburg (jur). Erkennt ein EU-Staat die Wahl eines dortigen Kandidaten zum Europäischen Parlament nicht an, ist das Parlament daran gebunden. Daher können die 2019 ins EU-Parlament gewählten katalanischen Politiker Carles Puigdemont und Antoni Comín ihre EU-Mandate weiterhin nicht antreten, urteilte am Mittwoch, 6. Juli 2022, das erstinstanzliche Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg (Az.: T‑388/19).
Puigdemont war einer der Anführer beim umstrittenen Referendum Kataloniens über eine Abspaltung von Spanien im Jahr 2017. Spanien und die dortige Justiz werteten den Abspaltungsversuch als „Aufruhr“ und erließ mehrere Haftbefehle. Um dem zu entgehen, setzte sich Puigdemont nach Belgien ab.
Er war zudem Vorsitzender der Partei Junts per Catalunya (Zusammen für Katalonien), die bei den Wahlen zum EU-Parlament im Mai 2019 zwei Sitze erzielte. Das zweite Mandat ging an Puigdemonts Parteikollegen Comín, der sich ebenfalls nicht mehr in Spanien aufhält.
Nach spanischem Recht können Abgeordnete ihr Mandat allerdings erst antreten, wenn sie vor der Wahlkommission in Madrid einen Eid auf die spanische Verfassung abgelegt haben. Wegen der Haftbefehle haben Puigdemont und Comín die hierfür notwendige Reise nach Madrid unterlassen. Einen Eid vor einem ausländischen Notar erkennt Spanien nicht an.
Daher fehlten die beiden Namen auf der Liste der gewählten Abgeordneten, die Spanien dem EU-Parlament übermittelte. Der damalige Präsident des EU-Parlaments, der Italiener Antonio Tajani, teilte den Katalanen daher mit, dass er sie nicht als künftige Mitglieder des EU-Parlaments behandeln könne.
Dagegen klagten die Katalanen, hatten damit vor dem EuG aber keinen Erfolg. Hiergegen können sie noch Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen.
Das EuG verwies zur Begründung auf die „Gewaltenteilung“ bezüglich der Wahlen zum Europäischen Parlament. Nach diesen Regeln müsse sich das Parlament bei der Überprüfung der Mandate auf die Angaben der Mitgliedsstaaten stützen. Hier sei der damalige Parlamentspräsident Tajani daher nicht befugt gewesen, die Gültigkeit des Ausschlusses der beiden katalanischen Kandidaten zu überprüfen.
Daher habe er auch gar keine eigene anfechtbare Entscheidung getroffen, so das EuG. Die Klage wiesen die Luxemburger Richter daher als unzulässig ab.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock