MARKENRECHT
Markenrecht – „Malle“ als geschützte Marke?
Autor: ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater - Kanzlei
Wer sich eine Wortmarke schützen lässt, der kann mitunter allein schon damit einiges an Geld verdienen. Aber sich „Malle“ als Wortmarke schützen zu lassen - darauf muss man erst einmal kommen. Jörg Lück, der Inhaber der Marke und Produzent von Ballermann-Stars wie Mickey Krause, verschickt derzeit jedenfalls zahlreiche Abmahnungen gegen die illegale Nutzung von „Malle“.
Lukrativer Markenrechtsschutz
Vor 17 Jahren hatte Unternehmer Jörg Lück die Idee, sich den Namen des beliebten deutschen Ballermanns in Playa de Palma auf Mallorca als Wortmarke schützen zu lassen. Durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante ist „Malle“ bereits 2004 als europäische Wortmarke eingetragen worden. Seitdem hält der Unternehmer und Produzent die Markenrechte und kann gegen die illegale Nutzung des Wortes „Malle“ markenrechtlich vorgehen.
In jüngster Zeit häufen sich die Abmahnungen des Markenrechtsinhabers gegen die Nutzung seiner Marke. Der Markenschutz soll sicherstellen, dass ein Wort nicht ohne weiteres von anderen im Geschäftsverkehr verwendet werden darf. Will jemand nun das geschützte Wort nutzen oder mit „Malle“ werben, der muss dafür entweder eine Lizenz erwerben oder mit einer markenrechtlichen Abmahnung rechnen. Der Unternehmer selbst hat sich die Wortmarke für gleich vier unterschiedliche Klassen schützen lassen. Tonträger, Werbung, Ausstrahlung für TV- und Rundfunksendungen, sowie für Partys dürfen damit ohne eine Lizenz nicht mehr mit „Malle“ bezeichnet werden.
Doch einige der Abgemahnten gehen gegen die Forderungen des Unternehmers vor. Denn der Markenschutz ist nicht ohne weiteres lückenlos. Zweifel könnten bestehen, ob „Malle“ nicht derart im deutschen Sprachgebrauch etabliert ist, dass es sich nur um eine Beschreibung handelt. Gerade bei „Malle“ fragt sich, ob es sich nicht um eine bloße Abkürzung für das Reiseziel Mallorca als Ortsangabe handelt. Eine solche ist dann markenrechtlich aber nicht geschützt.
Malle als bloße Abkürzung oder schon als Markenverwendung?
Die Grenzen des Markenrechtsschutzes könnten auch dem Malle-Rechteinhaber nun zum Verhängnis werden. Darauf bauen auch die Markenanwälte der Kanzlei Dr. Grasser & Partner. Sie hat im Februar 2019 einen Antrag auf Löschung der Marke gestellt. Ihrer Ansicht nach hätte „Malle“ als Marke niemals eingetragen werden dürfen, weil von Anfang an ein absolutes Eintragungshindernis bestanden habe. "Malle" sei eine übliche Formulierung einer geografischen Herkunftsangabe – und derartiges dürfe nicht als geschützte Marke eingetragen werden. Zudem argumentieren die Rechtsanwälte, dass der Markenrechtsinhaber selbst die Marke nicht genutzt habe. Dies ist aber ebenfalls eine Voraussetzung, um markenrechtliche Ansprüche gegen die Verwendung durch Dritte geltend zu machen.
Diese Argumentationen könnten Stoff für ein Markenrechtsverletzungsverfahren geben, in dem dann geklärt werden könnte, ob bei der Verwendung von „Malle“ tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt. Dabei könnte es zusätzlich darauf ankommen, ob Dritte „Malle“ allein beschreibend oder markenmäßig genutzt haben. In Zukunft könnte also eine gerichtliche Entscheidung zur Wortmarke „Malle“ anstehen.
Weitere Informationen zum Thema Markenrecht finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/markenrechtliche-abmahnung.html