ARBEITSRECHT
Medizinhistorisches Museum der Charité vor dem Aus: Was geschieht mit den Mitarbeitern? Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
Autor: Rechtsanwalt Alexander Bredereck - Rechtsanwalt
Laut Berichten der Berliner Morgenpost vom 17.8.2011 und 18.8.2011 will die Berliner Charité ihr Medizinhistorisches Museum aufgeben oder zumindest einem rigiden Sparzwang unterwerfen. Die Morgenpost zitiert aber auch eine Sprecherin der Charité, dass keine Kündigungen geplant seien und dass eine Abgabe des Museums an einen anderen Träger ebenfalls nicht stattfinden werde. Diese Aussage lässt vermuten, dass die Charité jedenfalls über diese Optionen nachgedacht haben dürfte. Die Morgenpost zitiert den Leiter der Medizinhistorischen Abteilung der Charité mit der Aussage, dass das jährliche Budget des Museums von 1 Million auf 100.000 € gekürzt werden soll. Da der Morgenpost zufolge allein die jährlichen Personalkosten der 8 Mitarbeiter 350.000 € betragen, bräuchte die Charité im Fall einer derart einschneidenden Kürzung des Budgets anderweitige Finanzierung, um das Museum mit seinem jetzigen Personal erhalten zu können.
Im Zusammenhang mit dem Zugang einer Kündigung stellt sich für den betroffenen Arbeitnehmer immer die Frage: Soll man Kündigungsschutzklage einreichen? Zumindest wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, ist die Klage selbst dann fast immer ratsam, wenn eine Sozialplanabfindung angeboten wird. Aus folgenden Gründen:
1. Meistens lässt sich im Klageverfahren eine Aufstockung der Abfindung erreichen.
2. Man kann die Höhe der Abfindung klären und muss sich nicht später mit dem Arbeitgeber darüber streiten.
3. Der Arbeitnehmer erhält einen Titel, aus dem bei Nichtleistung des Arbeitgebers sofort vollstreckt werden kann.
4. Es lassen sich diverse Ansprüche mitregeln, z.B. die Vererbbarkeit der Abfindungsforderung, Arbeitszeugnis, Freistellung, Urlaubsabgeltung, Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw.
Wer klagen will, muss die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen. Wenn der Arbeitgeber nicht klagt, muss er im Fall einer Sozialplanabfindung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses warten, bis er die Abfindung erhält. Wenn der Arbeitgeber nicht (vollständig) zahlt, muss ggf. auf Zahlung geklagt werden. Es dauert dann natürlich entsprechend länger, bis man einen Titel erhält.
Ab und an bieten Arbeitgeber den Arbeitnehmern, deren Stellen wegfallen sollen, sogenannte Aufhebungsverträge an. Im Rahmen dieser Aufhebungsverträge werden dem Arbeitnehmer regelmäßig Abfindungsbeträge angeboten. Der Arbeitnehmer sollte es sich sehr gut überlegen, ein solches Angebot anzunehmen. Ist ein solcher Vertrag einmal abgeschlossen, ist es nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich, diese Verträge anzufechten.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Wenn Ihnen eine Kündigung zugeht, haben Sie nur drei Wochen für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz erhalten oder sich eine gute Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes sichern wollen, müssen Sie die Klage rechtzeitig einreichen bzw. einen Rechtsanwalt hiermit beauftragen. Sollte ein Sozialplan einschlägig sein und eine Höchstbegrenzung enthalten, lohnt es sich für ältere Arbeitnehmer, diese dahin prüfen zu lassen, ob Ihnen gegenüber ein Verstoß gegen das Altersdiskriminierungsverbot vorliegt.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Bieten Sie den Arbeitnehmern vor Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung einen Aufhebungsvertrag an. Setzen Sie den Arbeitnehmer dabei nicht unter Druck oder drohen Sie dem Arbeitnehmer nicht damit, im Fall seiner Weigerung, den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, eine fristlose Kündigung auszusprechen. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, dass der Aufhebungsvertrag angefochten werden kann.