STEUERRECHT
Meist kein Kindergeldanspruch für entsandte EU-Ausländer
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Kein Kindergeldanspruch für entsandte EU-Ausländer. © Marcus Klepper - stock.adobe.com
München (jur). Von ihrer Firma aus anderen EU-Staaten nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer haben hier meist keinen Anspruch auf Kindergeld. Denn mit dem Arbeitsvertrag nach dem Recht des Herkunftslandes bleibt auch die vorrangige Einbindung in das dortige Sozialsystem erhalten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 1. Juni 2023, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: III R 4/20).
Der Kläger war in den Jahren 2015 und 2016 von seinem polnischen Arbeitgeber für jeweils knapp elf Monate nach Deutschland entsandt worden. Seine drei Töchter waren in dieser Zeit bei der nicht erwerbstätigen Mutter in Polen geblieben. Dennoch beantragte der Vater in Deutschland Kindergeld.
Bei hiesigen Arbeitgebern beschäftigte EU-Ausländer haben üblich auch für ihre im Herkunftsland gebliebenen Kinder Anspruch auf sogenanntes Differenzkindergeld. Dabei werden auf das deutsche Kindergeld vergleichbare Leistungen des Herkunftslandes angerechnet.
Wie nun der BFH entschied, gilt dies aber nicht für entsandte Arbeitnehmer, die weiterhin in einem Arbeitsverhältnis nach dem Recht ihres Herkunftslandes stehen. Denn nach EU-Recht richte sich der Zugang zu Sozialleistungen vorrangig nach der Arbeit und nur bei Personen ohne Arbeit nach dem Wohnort.
Hier habe der Vater einen polnischen Arbeitsvertrag. Anspruch auf deutsches Kindergeld könne er daher nur wegen seines Aufenthalts in Deutschland haben. Einen entsprechenden Anspruch habe aber auch die Mutter in Polen. Nach EU-Recht habe dann das System des Landes Vorrang, in dem sich die Kinder aufhalten – hier also Polen.
Nach dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 20. April 2023 gilt anderes nur, wenn der Vater in Deutschland auch eine Rente bezieht oder wenn die Mutter in Polen aus irgendwelchen Gründen gar keinen Anspruch auf kindergeldähnliche Leistungen haben sollte. Beides soll nun noch das Sächsische Finanzgericht in Leipzig prüfen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock