DATENSCHUTZRECHT
Meldedatenabgleich zur Prüfung des Rundfunkbeitrags gilt weiter
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Karlsruhe (jur). Die Rundfunkanstalten können weiterhin alle vier Jahre von den Meldebehörden zur Prüfung der Rundfunkbeitragspflicht automatisiert Meldedaten aller volljährigen Personen erhalten. Mit einem am Mittwoch, 6. April 2022, veröffentlichten Beschluss nahm das Bundesverfassungsgericht zwei gegen den Datenabgleich gerichtete Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an (Az.: 1 BvR 1296/21 und 1 BvR 1308/21). Die Beschwerdeführer hätten es versäumt, zunächst bei den Verwaltungsgerichten um Rechtsschutz nachzusuchen, so die Karlsruher Richter in ihrem Beschluss vom 21. Januar 2022.
Die in Bremen und Baden-Württemberg wohnenden Beschwerdeführer hielten die Bestimmung im Rundfunkstaatsvertrag, nach der die Meldebehörden alle vier Jahre automatisiert die Bestandsdaten aller volljährigen Personen an die Rundfunkanstalten übermitteln, für verfassungswidrig. Zu den übermittelten Daten gehört der Familienname, Vor- und Rufnamen, frühere Namen, der Doktorgrad, der Familienstand, das Geburtsdatum, die gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen sowie der Tag des Einzugs in die Wohnung. Auf diese Weise sollen die Rundfunkanstalten prüfen können, ob die Rundfunkbeitragspflicht eingehalten wird.
Diese umfassende Datenübermittlung sei unverhältnismäßig und verstoße gegen ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, meinten die Beschwerdeführer. Anlasslose stichprobenartige Einzelabfragen oder Vermieterauskünfte wären ausreichend.
Doch die Verfassungsrichter nahmen die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an. Die Beschwerdeführenden hätten es versäumt, zunächst bei den Verwaltungsgerichten um Rechtsschutz nachzusuchen. Diese könnten dann die Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit des Meldedatenabgleichs prüfen. Das Bundesverfassungsgericht könne auf ungeklärter Sachverhaltsgrundlage nicht entscheiden.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock