STRAFRECHT
Minderjähriger zur Prostitution vermittelt: Vorwurf muss neu geprüft werden
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Schwere Vorwürfe müssen neu aufgeklärt werden © KI-Symbolbild
- Das Wichtigste in Kürze
- Was hinter dem Fall steht
- Was entschieden wurde und warum das wichtig ist
- Warum die Beweisfrage so entscheidend ist
- Was Betroffene und Angehörige daraus mitnehmen können
- Fehler, die Betroffene vermeiden sollten
- Redaktions-Tipp
- Häufige Fragen
- Was bedeutet Zwangsprostitution bei Minderjährigen?
- Reicht es aus, einen Minderjährigen nur zu vermitteln?
- Hat der Bundesgerichtshof den Vater wegen schwerer Zwangsprostitution verurteilt?
- Welche Strafe hatte das Landgericht verhängt?
- Warum war die Revision erfolgreich?
- Entscheidungsdaten
Wer einen Minderjährigen zu entgeltlichen sexuellen Handlungen vermittelt, bewegt sich strafrechtlich in einem besonders sensiblen Bereich. Viele könnten annehmen, entscheidend sei nur, ob der Minderjährige bereits vorher dazu bereit war. Der Bundesgerichtshof macht nun deutlich: Gerade die Frage, ob ein Erwachsener einen jungen Menschen zur Prostitution veranlasst hat, muss sorgfältig und rechtsfehlerfrei geprüft werden. Betroffen sind vor allem Minderjährige, Angehörige, Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, die solche Fälle einordnen müssen.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Hamburg teilweise beanstandet.
- Neu verhandelt werden muss, ob der angeklagte Vater seinen minderjährigen Sohn zur Prostitution veranlasst hat.
- Das Landgericht hatte den Angeklagten unter anderem wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.
- Staatsanwaltschaft und Nebenkläger wollten eine weitergehende Verurteilung wegen schwerer Zwangsprostitution erreichen.
- Der Angeklagte hat seine eigene Revision gegen die Verurteilung zurückgenommen.
Was hinter dem Fall steht
Nach den Feststellungen des Landgerichts Hamburg vermittelte der Angeklagte seinen damals minderjährigen Sohn einem gesondert verfolgten Pastor für entgeltliche sexuelle Handlungen. Der Vater soll den Kontakt angebahnt, ein Treffen arrangiert und seinen Sohn in das Pfarrhaus gebracht haben.
Während der sexuellen Handlungen befand sich der Angeklagte nach den Feststellungen in unmittelbarer Nähe. Für die Vermittlung und Unterstützung bei der Durchführung des Treffens erhielt er eine Bezahlung.
Das Landgericht war jedoch nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte seinen Sohn zur Aufnahme der Prostitution veranlasst hatte. Es konnte nach eigener Bewertung nicht ausschließen, dass der Sohn sich bereits zuvor dazu entschlossen hatte.
Was entschieden wurde und warum das wichtig ist
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 18. Juni 2026, Aktenzeichen 5 StR 691/25, über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers entschieden. Beide wollten erreichen, dass der Angeklagte über die bisherige Verurteilung hinaus wegen schwerer Zwangsprostitution nach § 232a StGB verurteilt wird.
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Überprüfung des landgerichtlichen Urteils Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten in der Beweiswürdigung ergeben hat. Deshalb muss nun eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg erneut darüber entscheiden, ob der Angeklagte seinen Sohn zur Prostitution veranlasst hat.
Praktisch wichtig ist das, weil die strafrechtliche Einordnung einen erheblichen Unterschied machen kann. Es geht nicht nur um die Frage, ob sexuelle Handlungen Minderjähriger gefördert wurden. Es geht auch darum, ob ein Minderjähriger oder junger Mensch zur Prostitution gebracht wurde. Dieser Vorwurf wiegt deutlich schwerer.
Warum die Beweisfrage so entscheidend ist
Der rechtliche Kern liegt in zwei Vorschriften des Strafgesetzbuchs. § 180 StGB betrifft die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger. Strafbar ist danach unter anderem, wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren durch Vermittlung oder durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet.
§ 232a StGB betrifft die Zwangsprostitution. Danach macht sich strafbar, wer eine andere Person unter bestimmten Voraussetzungen zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution veranlasst. Bei Personen unter einundzwanzig Jahren nennt die Vorschrift ausdrücklich das Veranlassen zur Prostitution.
Für den schweren Strafrahmen kann außerdem eine Rolle spielen, ob Umstände aus § 232 StGB vorliegen. Dort wird unter anderem genannt, dass das Opfer zur Tatzeit unter achtzehn Jahren war. Der Bundesgerichtshof hat in der Pressemitteilung nicht abschließend entschieden, dass schwere Zwangsprostitution vorlag. Er hat aber beanstandet, dass die bisherige Beweiswürdigung dazu Rechtsfehler enthielt.
Was Betroffene und Angehörige daraus mitnehmen können
Die Entscheidung zeigt: Bei Minderjährigen kommt es nicht allein darauf an, ob ein sexueller Kontakt gegen Bezahlung vermittelt wurde. Entscheidend kann zusätzlich sein, ob ein Erwachsener durch sein Verhalten den Schritt in die Prostitution ausgelöst oder gefördert hat.
Für Betroffene ist wichtig, dass Gerichte solche Abläufe genau prüfen müssen. Wer Kontakt anbahnt, Treffen organisiert, einen Minderjährigen zu einem Ort bringt und dafür bezahlt wird, kann sich nicht ohne Weiteres darauf zurückziehen, der Minderjährige sei vielleicht ohnehin bereit gewesen.
Für Strafverfahren bedeutet die Entscheidung: Die Beweiswürdigung muss nachvollziehbar erklären, warum ein Gericht ein Veranlassen zur Prostitution annimmt oder nicht annimmt. Bleiben dabei rechtliche Fehler, kann eine neue Verhandlung notwendig werden.
Fehler, die Betroffene vermeiden sollten
- Nicht verharmlosen: Entgeltliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen sind kein privater Konflikt, sondern können schwerwiegende Straftaten betreffen.
- Nicht vorschnell auf Zustimmung abstellen: Bei Minderjährigen und jungen Menschen kann strafrechtlich gerade das Veranlassen zur Prostitution entscheidend sein.
- Abläufe nicht ausblenden: Kontaktaufnahme, Organisation, Transport, Anwesenheit und Bezahlung können für die rechtliche Bewertung Bedeutung haben.
- Verfahrensstand beachten: Der Bundesgerichtshof hat nicht selbst abschließend wegen schwerer Zwangsprostitution verurteilt, sondern die erneute Prüfung durch eine andere Strafkammer angeordnet.
Redaktions-Tipp
Wer mit einem solchen Sachverhalt konfrontiert ist, sollte die einzelnen Schritte genau dokumentieren: Wer hat den Kontakt hergestellt, wer hat ein Treffen organisiert, wer war anwesend und ob Geld geflossen ist. Solche Details können für die rechtliche Einordnung entscheidend sein.
Häufige Fragen
Was bedeutet Zwangsprostitution bei Minderjährigen?
Nach § 232a StGB kann Zwangsprostitution unter anderem vorliegen, wenn eine Person unter einundzwanzig Jahren zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution veranlasst wird. Bei Minderjährigen kann der Vorwurf besonders schwer wiegen.
Reicht es aus, einen Minderjährigen nur zu vermitteln?
Eine Vermittlung kann bereits unter § 180 StGB als Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger relevant sein. Ob darüber hinaus Zwangsprostitution vorliegt, hängt unter anderem davon ab, ob die Person zur Prostitution veranlasst wurde.
Hat der Bundesgerichtshof den Vater wegen schwerer Zwangsprostitution verurteilt?
Nein. Der Bundesgerichtshof hat die Sache zur erneuten Prüfung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen. Diese muss erneut darüber befinden, ob der Angeklagte seinen Sohn zur Prostitution veranlasst hat.
Welche Strafe hatte das Landgericht verhängt?
Das Landgericht Hamburg hatte den Angeklagten unter anderem wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Warum war die Revision erfolgreich?
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers hatten Erfolg, weil der Bundesgerichtshof Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten in der Beweiswürdigung festgestellt hat.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat
- Entscheidungsdatum: 18. Juni 2026
- Aktenzeichen: 5 StR 691/25
- Vorinstanz: Landgericht Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2025, 603 KLs 2/25
- Rechtsgebiet: Strafrecht
- Wichtige Normen: § 180 StGB, § 232a StGB, § 232 StGB