STIFTUNGSRECHT
Missachtung der Berufungsrichtlinien bei Besetzung von Stiftungsorganen
Autor: ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater - Kanzlei
Bundesrechnungshof kritisiert Bund
Querschnittliche Untersuchung der privatrechtlichen Stiftungen des Bundes
Der Bundesrechnungshof stellten dem Bund nach einer querschittlichen Überprüfung der privatrechtlichen Stiftungen des Bundes ein mittelmäßiges Zeugnis aus.
Die verschiedenen Stiftungen wurden auf ihre Effektivität bei der Aufgabenwahrnehmung und Wirtschaftlichkeit untersucht.
Insgesamt bemängelte der Rechnungshof neben erheblichen Schwächen bei der finanziellen Ausstattung insbesondere auch eine regelmäßige Missachtung der Berufungsrichtlinien bei der Besetzung von Stiftungsorganen durch die zuständigen Ressorts.
Einflussmöglichkeiten des Stifters nur durch Satzung und Stiftungsorgane
Die Besonderheiten der Stiftungsform führen dazu, dass der Stifter nach der Gründung nur schwer Einfluss auf seine Stiftung nehmen kann. Ab dem Gründungsakt, dem sogenannten Stiftungsgeschäft, besteht die Stiftung unabhängig von ihrem Stifter. Für die interne Geschäftsführung sowie die Vertretung der Stiftung im Außenverhältnis wird ein Stiftungsvorstand eingesetzt. Bei größeren Stiftungen kommt häufig noch ein Aufsichtsorgan hinzu, zum Beispiel ein Kuratorium. Sitzt der Stifter nicht selbst in einem dieser Organe, hat er keinerlei Möglichkeiten die Belange der Stiftung zu lenken.
Seine Einflussmöglichkeiten beschränken sich daher auf die Gestaltung der Satzung sowie die Besetzung der Stiftungsorgane. Aufgrund dieser besonderen Konstellation erachtet es der Bundesrechnungshof gerade bei Stiftungen des Bundes für unerlässlich, bei der Besetzung der Stiftungsorgane die geltenden Richtlinien zu befolgen.
Richtlinien für ein transparentes und einheitliches Berufungsverfahren
Der Rechnungshof bezieht sich dabei auf die Richtlinien für die Berufung von Bundesvertretern in staatlichen Unternehmen oder Unternehmen an denen der Bund zumindest beteiligt ist. Diese Richtlinien gelten nach Ansicht der Prüfer auch für andere Institutionen, insbesondere eben auch für privatrechtliche Stiftungen die vom Bund (mit-)errichtet werden.
Sie dienen der Vereinheitlichung des Berufungsverfahrens. Durch ein transparentes Verfahren sollen Interessenkonflikte vermieden und einheitliche Rechtsbeziehungen zwischen Bund und den berufenen Personen gewährleistet werden.
Ein solches einheitliches Verfahren konnte der Rechnungshof bei der Besetzung der Stiftungsorgane nicht feststellen.
Keine Verpflichtungserklärungen der Organmitglieder
Außerdem bemängelten die Prüfer, dass häufig keine Verpflichtungserklärungen der Organmitglieder abgegeben worden seien. Die Richtlinie verlange jedoch, dass Bundesvertreter vor Antritt ihrer Organtätigkeiten stets eine solche Erklärung unterzeichnen und hält ein entsprechendes Muster bereit.
Gerade in Hinblick auf die verschwindend geringen Einflussmöglichkeiten des Stifters auf eine bestehende Stiftung, müssten die vom Bund als Stiftungsorganmitglieder berufenen Personen sich durch eine solche Erklärung verpflichten.
Bundesrechnungshof wünscht sich mehr Sorgfalt
Das Bundesministerium für Finanzen pflichtete dem Bundesrechnungshof insoweit bei, dass den verantwortlichen Ressorts bei der Gründung von Stiftungen und der Besetzung der Organe strengere Vorgaben zu machen und geeignete Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen sind. Hier schlägt der Rechnungshof eine Checkliste vor, um die festgestellten Mängel in Zukunft zu vermeiden.
Insgesamt sollte nach Ansicht der Rechnungshof bereits vorab sorgfältiger geprüft werden, ob eine Stiftung die geeignete Organisationsform darstelle, um die im Raum stehende staatliche Aufgabe zu erfüllen. Erst anschließend sollten die notwendigen finanziellen Mittel genauestens berechnet und schließlich bei der Wahl der Organmitglieder für Stiftungsvorstand und Stiftungsrat sorgfältiger vorgegangen werden.