BEAMTENRECHT
Mit höherem Amt für Beamte müssen sofort höhere Bezüge einhergehen
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Karlsruhe (jur). Übernehmen Beamte oder Richter ein höheres Amt, haben sie auch sofort Anspruch auf mehr Geld. Die zweijährige „Wartefrist“ für hohe Besoldungsgruppen in Rheinland-Pfalz verstößt gegen die Grundsätze des Berufsbeamtentums und ist daher verfassungswidrig, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Freitag, 10. Februar 2017, veröffentlichten Beschluss entschied (Az.: 2 BvL 1/10).
Nach dieser Regelung bekommen Beamte ab Besoldungsgruppe B 2 und Richter ab Besoldungsgruppe R 3 zwei Jahre lang noch die Vergütung der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe, ehe sie dann ihrer neuen Aufgabe entsprechend bezahlt werden. Die Grundvergütung in der Besoldungsgruppe B 2 beträgt in Rheinland-Pfalz derzeit 6.894 Euro, in der Besoldungsgruppe R 3 7.301 Euro monatlich.
Gegen die „Wartefrist“ klagte ein Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Rheinland-Pfalz in Koblenz. Er war dort Vorsitzender Richter (Besoldungsgruppe R 3) und wurde 2008 zum Vizepräsidenten (Besoldungsgruppe R 4) berufen.
Vor den Verwaltungsgerichten hatte der Richter keinen Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht gab nun aber seiner Beschwerde statt. Danach ist die Wartefrist-Regelung „nichtig“.
Sie verstoße gegen „hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums“, erklärten die Karlsruher Richter zur Begründung. Dabei sehen die Karlsruher Richter insbesondere das sogenannte Alimentationsprinzip verletzt. Danach habe jedes Amt eine bestimmte Wertigkeit. Das jeweilige Amt müsse daher „Maßstab für seine Besoldung sein“. Dies sei während der „Wartefrist“ vorübergehend nicht der Fall. Auch das Leistungsprinzip fordere „die Anerkennung des Beförderungserfolgs“ durch die entsprechend höhere Besoldung.
Weder der Verweis auf eine Einarbeitungszeit noch andere vom Land angeführte Gründe könnten dies rechtfertigen, heißt es weiter in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 17. Januar 2017.
Insgesamt dürfe der Gesetzgeber zwar die Besoldungsgruppen neu strukturieren. „Er muss jedoch gewährleisten, dass mit einem höheren Amt höhere Bezüge einhergehen.“
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