ZIVILRECHT
Mithaftung für Pflegeplatzkosten begrenzt
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weibrücken/Berlin (jur). Die Kosten eines Pflegeplatzes können nicht ohne Weiteres auf Angehörige oder auch Betreuer abgewälzt werden. Wie jetzt das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschied, dürfen Heimträger den Pflegebedürftigen kein Formular für eine unbegrenzte Haftung mitgeben (Az.: 1 U 143/13). Das Urteil wurde vom Verbraucherzentrale Bundesverband in Berlin erstritten und von diesem am Donnerstag, 14. August 2014, veröffentlicht.
Nach Einschätzung der Verbraucherschützer drängen Pflegeeinrichtungen häufig Angehörige oder ehrenamtliche Betreuer, sich an den Kosten für einen Pflegeplatz zu beteiligen, wenn der Bewohner selber nicht für die Kosten aufkommen kann. Formulare für Schuldbeitrittserklärungen würden oft in den Anlagen der ohnehin umfangreichen Heimverträge versteckt. Ehepartner oder andere dem Bewohner nahestehende Menschen unterschrieben dann häufig die Erklärungen, ohne zu überblicken, welche Kosten tatsächlich auf sie zukommen können.
Daher klagte der vzbv gegen einen Heimträger in Thüringen, die weitere Verwendung einer entsprechenden Vertragsklausel zu unterlassen. Diese befand sich in einer von insgesamt sieben Anlagen zum Pflegevertrag. Danach haftet der „Beitretende“ für sämtliche Verpflichtungen des „Pflegegastes“. Der Träger kann sich aussuchen, bei wem er die Erfüllung seiner Ansprüche geltend machen will.
Nach dem Zweibrücker Urteil darf der Heimträger den interessierten Pflegebedürftigen kein entsprechendes Vertragsformular überlassen. Allerdings darf er sich damit direkt an die Angehörigen wenden.
Zur Begründung erklärte das OLG, die Klausel verstoße gegen die gesetzlichen Vorgaben für Pflegeverträge. Danach dürfe der Heimträger von seinen Bewohnern zwar Sicherheiten verlangen, aber höchstens in Höhe des doppelten Heimentgelts. Zudem müsse dies im Pflegevertrag selbst geregelt sein. Mit der Auslagerung in eine Anlage würden die gesetzlichen Vorgaben umgangen. Werde die Anlage aber dem Interessenten mit dem Pflegevertrag übergeben, erwecke dies gleichwohl den Eindruck, die Unterschrift eines „Beitretenden“ sei erforderlich, um einen Heimplatz zu bekommen.
Allerdings schütze das Gesetz nur die Pflegebedürftigen. Für eine Untersagung der Geschäftspraxis des Heimträgers auch gegenüber den Angehörigen bestehe „kein verbraucherschützender Anlass“, befand das OLG in seinem Urteil vom 2. Juli 2014.
Der vzbv hält Schuldbeitritte durch Angehörige bei Pflegeverträgen generell für unzulässig. Er will daher Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe einlegen, kündigte der Verband in Berlin an.
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