VERKEHRSRECHT
Möglichkeiten der Abkürzung der Sperrfrist nach einer Trunkenheitsfahrt?
Autor: Thomas M. Amann - Rechtsanwalt
Nach einer Trunkenheitsfahrt schließt sich bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von über 0,5 Promille regelmäßig ein Strafverfahren an. Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln dann wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB (Strafgesetzbuch). Einem nicht einschlägig vorbestraften Ersttäter droht dann neben einer Geldtrafe, einem Eintrag im Bundeszentralregister (BZR) die Entziehung des Führerscheines und die Verhängung einer Sperrfrist von 9 - 15 Monaten.
Die Vorschrift des § 69a StGB, die die Dauer der Sperre regelt, sieht eine Mindestsperrzeit von 6 Monaten vor. Ist die Fahrerlaubnis zu entziehen und eine Sperrfrist zu bestimmen, kann in der Strafverteidigung versucht werden, bei Gericht und Staatsanwaltschaft die Mindestsperrzeit zu erreichen.
Geht es auch noch kürzer?
Ja!
Wenn eine noch kürzere Sperrzeit angestrebt wird, muss die Verteidigung mit ihrem Mandanten darauf hin arbeiten, die Strafverfolgungsbehörden zu einem gänzlichen Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis zu bewegen. Die juristischen Möglichkeiten hierzu schaffen die komplexen Regelungen des § 69 StGB. Zwar sieht § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB vor, dass nach einer strafbaren Trunkenheitsfahrt automatisch der Führerschein zu entziehen und eine Sperrfrist festzusetzen ist.
Hier kann jedoch im Rahmen einer professionellen Strafverteidigung und unter Verwendung einer entsprechenden Prozesstaktik gegenüber dem Gericht dargelegt werden, dass der Mandant trotz der strafbaren Trunkenheitsfahrt nicht mehr ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr ist.