VERKEHRSRECHT
Motorradfahrlehrer haftet für Sturz der Schülerin
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Berlin (DAV). Ein Fahrlehrer, der seinem Fahrschüler Aufgaben stellt, die diesen noch überfordern, haftet für Unfallschäden mit, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 5. April 2005 (Az.: 9 U 41/03). Ein Fahrschüler muss sich allerdings auch eigenes Verschulden anrechnen lassen, teilt die Deutsche Anwaltauskunft mit.
Die 26-jährige Motorradfahrschülerin kam bei der Übung von Notbremsungen bei 50 km/h zu Fall. Die Übung war bereits aus geringeren Geschwindigkeiten mehrmals erfolgreich wiederholt worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin allerdings erst 6 Übungsstunden gehabt. Bei dem Sturz brach die Klägerin sich das linke Knie. Sie verlangte Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, bescherte das OLG der Klägerin nun einen Teilerfolg. Ihr steht die Hälfte des verlangten Schmerzensgeldes sowie die Hälfte des Schadensersatzes zu. Die Richter argumentierten, dass ein Fahrlehrer dafür sorgen müsse, dass seinen Schülern keine Aufgaben gestellt werden, die diese noch nicht bewältigen können. Allerdings habe die Klägerin den Unfall mitverschuldet. Sie habe von der Gefährlichkeit der Übung gewusst, und sie deswegen verweigern müssen. Als erwachsene Frau könne von ihr erwartet werden, eigenverantwortlich zu entscheiden.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft benennt unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 ? pro Minute)