ARBEITSRECHT
Nach lautem Sex im Balkon-Whirlpool verliert Polizeianwärter Job
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Bremen (jur). Ein Polizeianwärter und Beamter auf Probe muss bei mehrfacher Ruhestörung wegen lautem Sex im Whirlpool auf dem Balkon und wegen des Herumschießens mit einer Softair-Pistole mit der Entfernung aus dem Dienst rechnen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen in einem am Donnerstag, 2. August 2018, veröffentlichten Beschluss entschieden und den Antrag des Beamten, die sofortige Vollziehung der Entlassung auszusetzen, abgelehnt. (Az.: 2 B 174/18).
Konkret ging es um mehrere, teils pikante Polizeieinsätze bei ihrem Kollegen auf Probe. Zwischen dem 16. Oktober 2017 bis zum 11. Februar 2018 bekam der Mann sechsmal Polizei-Besuch, weil sich Nachbarn über seine Ruhestörungen beschwert hatten. Teilweise hatte der Beamte auf seinen Balkon einen Whirlpool aufgestellt, in dem er mehrfach lautstarken Sex hatte, ein anderes Mal fiel er durch Herumschreien auf.
Entlassung aus dem Dienst wegen fehlender „charakterlicher Eignung“
Der über dem Polizeianwärter wohnende Nachbar erstattete Anzeige wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses. Folge war schließlich ein anhaltender Nachbarschaftsstreit. Die Polizei musste abermals ausrücken, als der Polizeianwärter Zeugen zufolge mit einer Softair-Pistole herumballerte. Dazugehörige Plastikgeschosse fanden sich auf dem Balkon des über ihm wohnenden Nachbarn.
Gespräche des Dienstherrn, sich zu mäßigen und deeskalierend auf die Nachbarn einzuwirken, blieben erfolglos. Daraufhin entließ der Dienstherr den Mann wegen fehlender „charakterlicher Eignung“ aus dem Dienst.
Nachbarn bestätigten Ruhestörungen des Polizeianwärters
Diese Einschätzung ist nach summarischer Prüfung in der Gesamtschau nicht zu beanstanden, entschied das OVG in seinem Beschluss vom 13. Juli 2018. Mehrere Nachbarn hätten die Ruhestörungen des Polizeianwärters bestätigt. Selbst nachdem der Mann auf seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht hingewiesen wurde, sei es danach zu weiteren drei Polizeieinsätzen bei ihm gekommen. Bei einem Einsatz gestaltete sich die Gesprächsführung als besonders schwierig. Der Mann saß knappe 45 Minuten regungslos auf einer Sofakante und starrte einzelne Polizeieinsatzbeamte unentwegt an.
Mitstudierende Polizeianwärter hätten zudem über ihn geäußert, dass er häufig Auslöser von Konflikten, nicht kritikfähig und nicht bereit sei, sich unterzuordnen.
Dies alles weise auf berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Polizeianwärters hin, die eine Entfernung aus dem Dienst begründen, so das OVG.
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