VERKEHRSRECHT
Nach Unfall in der Dunkelheit: Gefahrenstelle sichern!
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FRANKFURT/MAIN (DAV). Wer in der Dunkelheit einen Unfall verursacht, ist verpflichtet, den nachfolgenden Verkehr vor der Gefahrenstelle zu warnen. Bei einer Kollision auf der Autobahn muss der Betroffene notfalls am Mittelstreifen entlang in rückwärtige Richtung gehen und Warnsignale geben, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main in einem von den Verkehrsrechts-Anwälten im Deutschen Anwaltverein (DAV) veröffentlichten Fall.
Hier war das Auto des Klägers nachts in die Leitplanke gefahren und auf der äußersten linken Spur quer zur Fahrbahn zum Stehen gekommen. Die gesamte Elektrik funktionierte nicht mehr. Der Kläger stieg aus und lief rund 200 Meter in Fahrtrichtung weiter, während er per Handy-Anruf Hilfe herbeiholen wollte. Ein nachfolgender Fahrer erkannte das Hindernis zu spät und kollidierte bei seinem Ausweichversuch mit einem dritten Fahrzeug, das seinerseits den Kläger erfasste und verletzte.
Das OLG bewertete dessen Verhalten nach dem ersten Unfall als "geradezu leichtfertig". Er habe sein unbeleuchtetes Fahrzeug "geradezu als Todesfalle" auf dem äußersten linken und damit schnellsten Streifen des vierspurigen Autobahn-Abschnitts stehen lassen. Zwar habe er nicht mehr die Warnblinkanlage betätigen oder wegen der Unfallschäden das Warndreieck aus dem Kofferraum holen können. Jedoch sei der Kläger "moralisch wie rechtlich" verpflichtet gewesen, sich nach Kräften darum zu bemühen, den nachfolgenden Verkehr zu warnen.
Anstatt in Fahrtrichtung weiterzugehen, hätte er nach Auffassung der Richter entlang der Mittelleitplanke auf dem Grünstreifen dem nachfolgenden Verkehr entgegengehen und ihn durch Handzeichen oder das Schwenken eines Kleidungsstücks auf die Gefahr aufmerksam machen müssen. Dass die andere Richtung ihm keine "sichere Flucht" ermöglicht habe, werde durch den Verlauf des zweiten Unfalls deutlich. Seine Schmerzensgeld-Forderung wurde folglich abgewiesen.
Mit anwaltlicher Hilfe kann man seine Chancen in einem Prozess feststellen lassen.
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Beschluss vom 25. Februar 2004
Aktenzeichen: 24 U 135/02