VERWALTUNGSRECHT
Nachteilsausgleich in Prüfungen: Zu spät mehr Zeit verlangt, kein neuer Versuch
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Mehr Nachteilsausgleich rechtzeitig beantragen © KI-Symbolbild
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Hintergrund: Schwerbehinderung, Zwischenprüfung und Entlassung
- Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
- Warum das Gericht so entschieden hat
- Nachteilsausgleich war beantragt und bewilligt
- Wer mehr braucht, muss einen neuen Antrag stellen
- Keine dritte Zwischenprüfung wegen Chancengleichheit
- Schwerbehindertenvertretung änderte das Ergebnis nicht
- Was die Entscheidung praktisch bedeutet
- Welche Fehler Prüflinge vermeiden sollten
- Redaktions-Tipp
- Häufige Fragen
- Kann ich nach einer Prüfung mehr Nachteilsausgleich verlangen?
- Bekomme ich bei Schwerbehinderung automatisch eine weitere Wiederholungsprüfung?
- Was bedeutet Bestandskraft beim Nachteilsausgleich?
- Muss die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden?
- Ist der Beschluss noch anfechtbar?
- Entscheidungsdaten
Wer wegen einer Schwerbehinderung in einer Prüfung mehr Zeit oder andere Erleichterungen braucht, sollte das frühzeitig und konkret beantragen. Viele Prüflinge gehen davon aus, dass ein einmal gewährter Nachteilsausgleich später noch ohne Weiteres erweitert werden kann, wenn die Prüfung scheitert. Genau das kann riskant sein: Im entschiedenen Fall blieb es nach einer nicht bestandenen Wiederholungsprüfung bei der Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst. Betroffen sind vor allem Beamtenanwärter und andere Prüflinge in berufsbezogenen Prüfungen, die auf besondere Prüfungsbedingungen angewiesen sind.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein schwerbehinderter Anwärter wollte seine Ausbildung im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst im Verfassungsschutz des Bundes vorläufig fortsetzen.
- Er verlangte außerdem einen Ersatztermin für die Zwischenprüfung unter Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung.
- Das Oberverwaltungsgericht NRW wies seine Beschwerde zurück. Ein Anspruch auf eine weitere Wiederholungsprüfung wurde im Eilverfahren nicht gesehen.
- Entscheidend war unter anderem: Der zuvor bewilligte Nachteilsausgleich von 30 Prozent Schreibzeitverlängerung war bestandskräftig und wurde in den Prüfungen gewährt.
- Der Beschluss ist nach den Angaben im Entscheidungstext im Übrigen unanfechtbar.
Der Hintergrund: Schwerbehinderung, Zwischenprüfung und Entlassung
Der Antragsteller absolvierte eine Ausbildung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes im Verfassungsschutz des Bundes. Wegen seiner Schwerbehinderung beantragte er Nachteilsausgleich für schriftliche Prüfungen.
Dem Antrag waren ärztliche Bescheinigungen beigefügt. Danach bestanden bei ihm eine spastische Diparese sowie eine infantile Zerebralparese. Der behandelnde Arzt bat darum, bei Prüfungen eine vermehrte Bearbeitungszeit von etwa 30 Prozent zu gewähren. Genau diese Verlängerung bewilligte das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung mit Verfügung vom 5. Mai 2025.
Die Schreibzeitverlängerung wurde dem Antragsteller bei den drei schriftlichen Prüfungen sowohl im Erstversuch als auch im Zweitversuch gewährt. Nachdem er die Zwischenprüfung auch in der Wiederholung nicht bestanden hatte, erging eine Entlassungsverfügung vom 8. Oktober 2025. Dagegen wollte der Antragsteller im Eilverfahren erreichen, dass er seine Ausbildung bis zur Entscheidung in der Hauptsache fortsetzen und einen Ersatztermin für die Zwischenprüfung erhalten kann.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Beschluss vom 23. Juli 2026 die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, Aktenzeichen 1 B 47/26. Damit blieb es bei der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren.
Praktisch wichtig ist die Entscheidung, weil sie zeigt: Ein Nachteilsausgleich schützt vor behinderungsbedingten Nachteilen in der Prüfung. Er bedeutet aber nicht automatisch, dass nach einem endgültigen Nichtbestehen ein weiterer Prüfungsversuch eröffnet wird. Wer meint, die gewährte Erleichterung reiche nicht aus, muss dies rechtzeitig geltend machen und gegebenenfalls gegen die Bewilligung vorgehen.
Das Gericht sah keinen ausreichenden Anordnungsanspruch für die begehrte einstweilige Anordnung. Eine solche Anordnung hätte die Hauptsache faktisch vorweggenommen. Dafür wäre ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit erforderlich gewesen, dass der Antragsteller in der Hauptsache Erfolg hat. Daran fehlte es nach Auffassung des Gerichts.
Warum das Gericht so entschieden hat
Nachteilsausgleich war beantragt und bewilligt
Das Gericht stellte darauf ab, dass dem Antragsteller auf seinen Antrag hin genau der Nachteilsausgleich gewährt worden war, den der behandelnde Arzt vorgeschlagen hatte: eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um maximal 30 Prozent. Diese Erleichterung wurde auch tatsächlich in den Prüfungen gewährt.
Rechtlich geht es dabei um den Anspruch schwerbehinderter Prüflinge, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Genannt werden im Beschluss unter anderem Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BBG und § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Vereinfacht bedeutet das: Eine Behinderung darf nicht zu unfairen Prüfungsbedingungen führen. Der Ausgleich soll aber nur Nachteile ausgleichen, nicht zusätzliche Vorteile gegenüber anderen Prüflingen schaffen.
Wer mehr braucht, muss einen neuen Antrag stellen
Nach der maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsregelung wird Nachteilsausgleich nur auf Antrag gewährt. Das Gericht folgte der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es Aufgabe des Antragstellers gewesen wäre, vor der Wiederholungsprüfung einen weitergehenden Antrag zu stellen, wenn die gewährte Verlängerung nicht ausreichte.
Besonders bedeutsam war: Der Bescheid über den Nachteilsausgleich vom 5. Mai 2025 war nicht angefochten worden und damit bestandskräftig. Bestandskraft bedeutet, dass ein Verwaltungsakt grundsätzlich verbindlich bleibt, wenn er nicht rechtzeitig mit Rechtsmitteln angegriffen wird.
Keine dritte Zwischenprüfung wegen Chancengleichheit
Der Antragsteller wollte im Ergebnis eine weitere Möglichkeit erhalten, die Zwischenprüfung abzulegen. Nach der Bundeslaufbahnverordnung war eine solche zweite Wiederholungsprüfung nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts aber nicht vorgesehen. Die Voraussetzungen für Ausnahmen nach § 17 Abs. 4 und 5 BLV lagen nach der Entscheidung offensichtlich nicht vor.
Das Gericht betonte damit den Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge. Ein Nachteilsausgleich darf behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen. Er darf aber nicht dazu führen, dass ein Prüfling mehr Prüfungsversuche erhält als andere Prüflinge, wenn dafür keine tragfähige Rechtsgrundlage besteht.
Schwerbehindertenvertretung änderte das Ergebnis nicht
Der Antragsteller rügte, die Schwerbehindertenvertretung sei vor der Gewährung des Nachteilsausgleichs nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Das Oberverwaltungsgericht ließ diese Rüge nicht durchgreifen.
Zum einen setzte sich die Beschwerde nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach der Bescheid bereits bestandskräftig war. Zum anderen hatte das Verwaltungsgericht ergänzend angenommen, ein etwaiger Beteiligungsmangel wäre nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Diese Vorschrift betrifft Verfahrensfehler, die eine Entscheidung nicht aufheben, wenn offensichtlich ist, dass sie das Ergebnis nicht beeinflusst haben.
Hier war nach der gerichtlichen Bewertung ausgeschlossen, dass bei ordnungsgemäßer Beteiligung eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Die Behörde war dem ärztlichen Vorschlag zum Umfang des Nachteilsausgleichs vollständig gefolgt.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Für schwerbehinderte Prüflinge ist die Entscheidung ein deutlicher Hinweis: Der Antrag auf Nachteilsausgleich sollte so konkret wie möglich gestellt werden. Wer nicht nur mehr Zeit, sondern etwa eine andere Prüfungsform oder weitere Hilfen benötigt, muss dies rechtzeitig vor der Prüfung geltend machen und belegen.
Für Beamtenanwärter in Laufbahnprüfungen bedeutet die Entscheidung außerdem: Ein endgültiges Nichtbestehen kann schwerwiegende Folgen für den Vorbereitungsdienst haben. Im entschiedenen Fall war die Entlassungsverfügung Grundlage des Streits. Das Gericht sah im Eilverfahren keine durchgreifenden Zweifel daran.
Für Prüfungsbehörden zeigt der Beschluss: Wird ein beantragter Nachteilsausgleich entsprechend ärztlicher Bescheinigung bewilligt und tatsächlich gewährt, kann dies rechtlich ausreichen. Zugleich bleibt wichtig, die vorgesehenen Beteiligungs- und Erörterungsschritte sorgfältig zu beachten.
Welche Fehler Prüflinge vermeiden sollten
- Nicht erst nach dem Scheitern reagieren: Wer merkt, dass ein bewilligter Nachteilsausgleich nicht genügt, sollte dies vor dem nächsten Prüfungsversuch ansprechen.
- Antrag nicht zu ungenau stellen: Der Antrag sollte klar benennen, welche konkrete Erleichterung benötigt wird.
- Ärztliche Unterlagen prüfen: Wenn nicht nur mehr Zeit, sondern eine andere Prüfungsform erforderlich sein soll, sollte sich das auch nachvollziehbar aus den Unterlagen ergeben.
- Bescheide nicht liegen lassen: Wer mit dem Umfang des Nachteilsausgleichs nicht einverstanden ist, muss die rechtlichen Fristen im Blick behalten.
- Nicht auf automatische Zusatzversuche vertrauen: Eine Schwerbehinderung führt nicht automatisch zu einer weiteren Wiederholungsprüfung.
Redaktions-Tipp
Wer für eine Prüfung Nachteilsausgleich braucht, sollte frühzeitig schriftlich festhalten, welche konkrete Einschränkung besteht und welche konkrete Erleichterung erforderlich ist. Wichtig ist außerdem, den Bewilligungsbescheid genau zu prüfen, bevor die Prüfung stattfindet.
Häufige Fragen
Kann ich nach einer Prüfung mehr Nachteilsausgleich verlangen?
Das kann schwierig werden, wenn der ursprüngliche Nachteilsausgleich bestandskräftig bewilligt und in der Prüfung gewährt wurde. Nach der Entscheidung muss ein weitergehender Bedarf grundsätzlich rechtzeitig vor dem Prüfungsversuch geltend gemacht werden.
Bekomme ich bei Schwerbehinderung automatisch eine weitere Wiederholungsprüfung?
Nein. Ein Nachteilsausgleich soll behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen. Er verschafft aber nicht automatisch zusätzliche Prüfungsversuche, wenn die Prüfungsordnung oder Laufbahnregelung dies nicht vorsieht.
Was bedeutet Bestandskraft beim Nachteilsausgleich?
Bestandskraft bedeutet, dass ein Bescheid grundsätzlich verbindlich ist, wenn er nicht rechtzeitig angegriffen wurde. Im entschiedenen Fall war das für den Prüfling ein zentrales Problem.
Muss die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden?
Der Antragsteller berief sich auf eine fehlende Beteiligung. Das Gericht ließ dies hier aber nicht durchgreifen, weil der Bescheid bestandskräftig war und ein etwaiger Fehler nach der gerichtlichen Bewertung das Ergebnis nicht beeinflusst hätte.
Ist der Beschluss noch anfechtbar?
Nach dem Entscheidungstext ist der Beschluss hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den dort genannten Vorschriften und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
- Entscheidungsdatum: 23. Juli 2026
- Aktenzeichen: 1 B 47/26
- Vorinstanz: Verwaltungsgericht
- Rechtsgebiet: Beamtenrecht, Prüfungsrecht, Schwerbehindertenrecht
- Wichtige Normen: § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, § 9 BBG, § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 46 VwVfG, § 17 Abs. 4 und 5 BLV, Art. 24 und 27 UN-Behindertenrechtskonvention
- Rechtskraft: Der Beschluss ist nach dem Entscheidungstext im Übrigen unanfechtbar.