ZIVILRECHT
Nächtlicher Lamborghini-Kauf geschieht nicht „in gutem Glauben“
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Käufer muss Auto nach Kauf zurückgeben. © Blende11.photo - stock.adobe.com
Oldenburg (jur). Wird ein Lamborghini nachts auf einem Imbiss-Parkplatz verkauft werden, sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Geschäfts angebracht. Wird dennoch der letztlich unterschlagene Sportwagen gekauft, kann der Käufer nicht von einem „gutgläubigen Erwerb“ ausgehen, bei dem er das Fahrzeug behalten kann, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem am Donnerstag, 13. April 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 9 U 52/22).
Im Streitfall hatte ein Sportwagen-Fan aus dem Emsland auf der Internetseite mobile.de eine Anzeige entdeckt, bei der ein Lamborghini angeboten wurde. Anbieter waren zwei angebliche Brüder, die das Auto für den in Spanien lebenden Eigentümer verkaufen wollten.
Auf dem Parkplatz einer Spielothek in Wiesbaden besichtigte der Sportwagen-Fan das Auto und wollte es auch erwerben. Die Übergabe sollte einige Tage später stattfinden, da das Fahrzeug noch für eine Hochzeit benötigt werde.
Man traf sich schließlich nachts auf dem Parkplatz eines Schnellrestaurants in Essen. Der Kaufvertrag wurde gegen ein Uhr morgens unterschrieben. Die Verkäufer hatten die Vorderseite einer Kopie des Personalausweises des angeblichen Eigentümers vorgelegt. Dem Käufer genügte dies, obwohl es auffällige Abweichungen der Schreibweise des Namens und der Adresse in dem Kaufvertrag und den Zulassungsbescheinigungen gegeben hatte.
Der Käufer gab schließlich den vermeintlichen Brüdern seinen alten Lamborghini für 60.000 Euro in Zahlung und zahlte weitere 70.000 Euro in bar. Nach Erhalt der Zulassungsbescheinigungen und der Schlüssel konnte der Käufer das Auto jedoch nicht anmelden. Es stellte sich heraus, dass dieses unterschlagen worden war. Der eigentliche Eigentümer hatte den Sportwagen an eine Agentur vermietet, die das Fahrzeug dann weitervermietete. Danach war das Auto weg.
Der klagende spanische Eigentümer verlangte nun die Herausgabe des Fahrzeugs.
Doch der Käufer lehnte ab. Er habe den Lamborghini „in gutem Glauben“ erworben, so dass er nun der rechtmäßige Eigentümer sei. Der Mann berief sich dabei auf eine Bestimmung im Bürgerlichen Gesetzbuch, nach der ein Erwerber zum Eigentümer wird, wenn er in gutem Glauben gehandelt hat. Nicht in gutem Glauben handelt dagegen ein Erwerber, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist oder ihm bekannt ist, dass die Sache nicht dem Verkäufer gehört.
Das OLG urteilte am 27. März 2023, dass der Käufer das Auto herausgeben muss. Er habe „grob fahrlässig“ gehandelt. Zwar seien die Original-Zulassungsbescheinigungen vorgelegt worden. Allerdings sei es nicht gerade üblich, dass solch ein Luxusauto nachts auf einem Schnellimbiss-Parkplatz verkauft wird. Auch habe sich der Käufer keine Vollmacht der Brüder vorlegen lassen oder die unterschiedlichen Schreibweisen der Personalien des angeblichen Eigentümers hinterfragt.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock