SCHADENSERSATZ UND SCHMERZENSGELD
Nächtlicher Telefonterror im Wiederholungsfall: 10.000 DM
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zuletzt bearbeitet am:
vom 22.06.2001, Az. 6 U 523/01
- Nächtelanger "Telefonterror" im Wiederholungsfall
- Gesundheitliche Schäden des Opfers
- 10.000 DM Schmerzensgeld
(Angewandte Vorschriften: §§ 249, 847 BGB)
Berufungs-Urteil
des Oberlandesgerichts Nürnberg
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 10.000,- DM zu bezahlen ....
Entscheidungsgründe
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Die Klägerin hat gemäß § 847 BGB einen Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte wegen des von jener in der Zeit zwischen dem 05. Januar und 13. Februar 2000 veranstalteten mehrtägigen Telefonterrors. Dies hat das Erstgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme ausführlich und zutreffend dargelegt. Der Senat macht sich diese Begründung zu eigen und nimmt darauf vollinhaltlich Bezug.
Nach Auffassung des Senats reicht allerdings ein Schmerzensgeldbetrag von 6.000,-- DM nicht aus, vielmehr war unter dem Gesichtspunkt der Abschreckung eine Erhöhung auf 10.000,-- DM angemessen. Dieser Gesichtspunkt hat bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts großes Gewicht, da anders die Verletzung von Würde und Ehre eines Menschen häufig ohne wirksame Sanktion bliebe (vgl. BGH NJW 96, 985).
Da die Leistungsfähigkeit der Beklagten außer Streit ist und es sich um eine Wiederholungstat handelt, erscheint ein Betrag von 10.000,-- DM nötig, um der Beklagten deutlich zu machen, daß sich eine Wiederholung wegen der unwägbaren finanziellen Risiken nicht lohnt.
Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom 22.6.2001, Az. 6 U 523/01
Auszug aus dem angefochtenen
Urteil des Landgerichts
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Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagte bei der Klägerin Anfang Januar und in der 1. Februarhälfte 2000 an einer Reihe von Tagen laufend mit Telefonanrufen belästigt hat, sie pflegte anzurufen und die Klägerin mit Worten wie »Hure, Drecksau und ...sau« zu beschimpfen. Wurde aufgelegt, kam gleich der nächste Anruf. Bei einem Teil der vielen Anrufe legte die Beklagte auch wieder auf, ohne etwas zu sagen; bei der überwiegenden Zahl der Anrufe äußerte sie Beleidigungen in der erwähnten Form.
Das folgt aus den Angaben der Zeugen .....
.... aus dem Attest von Dr. ... (geht) hervor, dass die Patientin am 31.1.2000, also nach der ersten streitgegenständlichen Serie von Telefonanrufen, einen psychisch hochgradig alterierten, angestrengten und belasteten Eindruck machte. Die Stimmungslage war stark depressiv. Der Arzt hielt die ihm bekundeten erheblichen Brustbeschwerden für plausibel und psycho-somatisch begründet, wie aus seiner Formulierung in der Bescheinigung zu folgern ist. ...
Die Telefonaktionen der Beklagten vom Januar und Februar 2000 stellen eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin dar. Außerdem haben sie schuldhaft die Gesundheit der Klägerin beeinträchtigt, indem sie die psychosomatischen Beschwerden der Klägerin zumindest verschlimmert haben (die von früheren Telefonaktionen oder anderen Maßnahmen der Klägerin etwa verursachten Beschwerden der Klägerin sind vom Streitgegenstand nicht erfasst).
Es mag sein, dass die Beklagte Anfang Januar 2000 auch einmal mit der Klägerin gesprochen hat... und ihr Vorwürfe wegen des streitigen Besuchs am Grab der Eltern der Beklagten machte. Das rechtfertigt aber die Telefonaktionen nicht, wobei darauf hinzuweisen ist, dass nach der Aussage des Zeugen ... eine nicht streitgegenständliche Telefonaktion schon im Dezember 1999 vor dem streitigen Friedhofbesuch statt fand.
Berücksichtigt man den Umfang der Telefonaktionen und die Hartnäckigkeit der Beklagten, die sich auch durch das im Vergleich vereinbarte Schmerzensgeld von 4.000,-- DM nicht hat abschrecken lassen, erscheint ein Schmerzensgeld von 6.000,-- DM angemessen, aber auch ausreichend.
Nachtrag: Aufgestockt durch das OLG Nürnberg auf 10.000 DM (siehe oben)