POLIZEI- UND ORDNUNGSRECHT
Namensschilder auf brandenburgische Polizeiuniformen bleiben
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Karlsruhe (jur). Brandenburgische Polizeibeamte müssen weiterhin ein Namensschild oder eine ande-re identifizierbare Kennzeichnung auf ihrer Uniform dulden. Die Verfassungsbeschwerde einer Poli-zeihauptkommissarin gegen die in Brandenburg gesetzlich festgelegte Kennzeichnungspflicht ist nicht ausreichend begründet und damit unzulässig, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Dienstag, 29. November 2022, veröffentlichten Beschluss (Az.: 2 BvR 2202/19).
Das Land Brandenburg hatte zum 1. Januar 2013 gesetzlich festgelegt, dass Polizeibeamtinnen und -beamte an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild tragen müssen. Bei Einsätzen in einer Hundertschaft wird das Namensschild durch ein Kürzel aus Buchstaben und Zahlen ersetzt. So sollen Bürger bei einer vermeintlich unrechtmäßigen Polizeigewalt einzelne Beamte besser identifizieren und sich gerichtlich zur Wehr setzen können. Eine entsprechende Kennzeichnungspflicht gibt es auch in Hessen, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern. Nordrhein-Westfalen hat diese wieder abgeschafft.
Die klagende Polizeihauptkommissarin aus Brandenburg fürchtete, dass sie nach einer Amtshandlung von beteiligten Bürgern mit ihren Namen „gegoogelt“ und ausfindig gemacht werden kann. Sie sah damit ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Sie beantragte erfolglos eine Befreiung von der Kennzeichnungspflicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt die Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte in Brandenburg mit Urteil vom 26. September 2019 für verhältnismäßig (Az.: 2 C 32.18 und 2 C 33.18; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Die Maßnahme „dient zum einen der Stärkung der Bürgernähe und der Transparenz der Arbeit der Polizei. Zum anderen gewährleistet sie die leichtere Aufklärbarkeit etwaiger Straftaten oder nicht unerheblicher Dienstpflichtverletzungen von Polizeivollzugsbeamten und beugt damit solchen vor“, so die Leipziger Richter.
Die von der Klägerin dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat keine „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ und ist unzulässig, entschied das Bundesverfassungsgericht nun mit Beschluss vom 4. November 2022. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde sei nicht ausreichend.
Zwar werde mit der Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingeschränkt. Dieses Recht gelte jedoch nicht schrankenlos. Dass die Beamtin mit der Offenlegung ihres Namens auf ihrer Uniform einer besonderen Gefahr ausgesetzt sei, habe sie nicht aufgezeigt, sondern nur pauschal behauptet. Nach den Erkenntnissen des Landes Brandenburg habe sich die Kennzeichnungspflicht als unproblematisch erwiesen. Auch damit habe sich die Klägerin nicht auseinandergesetzt.
In Behörden sei es vielfach ebenfalls üblich, dass Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter ihren Namen im Schriftverkehr preisgeben. Dies gelte auch für Richterinnen und Richter, die ihren Namen in einem Urteil angeben müssen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock