ARBEITSRECHT
Neuer Arbeitsort innerhalb Berlins stellt keine mitbestimmungspflichtige Versetzung dar
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Erfurt. Wird eine ganze Abteilung oder ein ganzes Team an einen anderen Standort innerhalb einer Großstadt verlegt, handelt es sich nicht um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung.
Dies wurde in einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt vom Freitag, 4. März 2022, entschieden (Az.: 7 ABR 18/20). Die Mitentscheidungspflicht hängt demnach von der Gesamtheit aller Änderungen ab.
Der Fall betraf eine Aktiengesellschaft, die im Jahr 2018 den Innendienst des Unternehmens umstrukturierte. Infolgedessen wurden in Berlin drei Teams bestehend aus 59 Mitarbeitern im Arbeitsbereich Disposition an einen anderen Standort verlegt. Dieser lag 12,1 km vom vorherigen Standort entfernt.
Der Arbeitgeber informierte den Betriebsrat per E-Mail über die Angelegenheit, wartete jedoch nicht auf Zustimmung.
Durch die Klage wollte der Betriebsrat erreichen, dass das Unternehmen die Verlegungen zurückzieht. Denn dies seien mitbestimmungspflichtige Versetzungen.
Das BAG hat dies nun widerlegt. Bei mitbestimmungsbedürftigen Veränderungen sind nicht nur lokale Veränderungen ausschlaggebend. Vielmehr kommt es auf die Gesamtheit der Arbeitsbedingungen an.
Hier sind nicht einzelne Mitarbeiter versetzt worden, sondern ganze Teams. Für einzelne Mitarbeiter änderten sich dadurch jedoch nicht die Arbeitsaufgaben und Kollegen.
Grundsätzlich kann auch gemeinsam über die Zuweisung zu einem anderen Arbeitsort der Mitbestimmung unterliegen. Dies gelte jedoch nicht, wenn ein ganzes Team oder eine Abteilung „um wenige Kilometer innerhalb einer politischen Gemeinde insgesamt verlagert werden, ohne dass sich am konkreten Arbeitsplatz der Arbeitnehmer und seiner Beziehung zur betrieblichen Umgebung sonst etwas ändert“.
Aber in einer Stadt wie Berlin mit guter Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr spielt auch die Entfernung zwischen altem und neuem Arbeitsort keine Rolle. Für einzelne Mitarbeiter spielt die Entfernung oder Konnektivität zu ihrer jeweiligen Wohnung eine Rolle.
Der Beschluss des BAG vom 17. November 2021 bestätigt und präzisiert seine bisherige Rechtsprechung zur mitbestimmungspflichtigen Versetzung (insbesondere Beschluss vom 27. Juni 2006, Az.: 1 ABR 35/05).
Quelle: © Redaktion Experten-Branchenbuch.de