SOZIALRECHT
Nicht erhaltene Untermiete darf Hartz IV nicht mindern
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Kassel (jur). Haben Hartz-IV-Bezieher für die Untervermietung eines Teils ihrer Wohnung keine Mietzahlung erhalten, darf das Jobcenter nicht so tun, als ob doch Geld geflossen ist. Eine Kürzung der Hartz-IV-Leistung wegen „fiktiver Einnahmen“ ist nicht erlaubt, urteilte am Donnerstag, 29. November 2012, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 161/11 R). Die Behörde könne nur tatsächlich zugeflossene Einnahmen auf Hartz-IV-Leistungen mindernd anrechnen, so der 14. Senat. Denn nur diese könnten den konkreten Bedarf des Arbeitslosen decken.
Geklagt hatte ein Hartz-IV-Bezieher aus dem Kreis Pinneberg in Schleswig-Holstein. Das Jobcenter hatte den Mann aufgefordert, seine Unterkunftskosten zu senken. Die monatliche Warmmiete in Höhe von 467 Euro für die 41 Quadratmeter große eineinhalb Zimmer-Wohnung sei zu hoch. Lediglich 367 Euro seien angemessen.
Statt auszuziehen, vermietete der Kläger das halbe Zimmer seiner Wohnung an eine dritte Person weiter. Trotz Mietvertrags blieb der Untermieter die vereinbarte monatliche Miete von 211 Euro schuldig, so dass er wieder ausziehen musste.
Das Jobcenter meinte, dass mit der Untervermietung eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei und berechnete die Hartz-IV-Leistung neu. Der Untermieter habe zwar den Mietzins nicht gezahlt, dennoch sei der Betrag als „fiktive Einnahme“ anzurechnen. Der Arbeitslose könne ja die geschuldete Untermiete gerichtlich einfordern und sich so das Geld zurückholen.
Dem widersprachen jedoch die obersten Sozialrichter. Nur tatsächlich zugeflossene Einnahmen könnten den Bedarf des Hartz-IV-Beziehers decken. Die Berücksichtigung fiktiver, nicht erhaltener Einnahmen sei nach dem Gesetz ausgeschlossen.
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