VERWALTUNGSRECHT
Niedersächsisches OVG bestätigt Schadensersatzpflicht eines Kirchenbeamten
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Durch Urteil vom 14. Juli 2004 – 2 LB 111/02 – hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 2. Senat - eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig im Wesentlichen bestätigt, durch die ein jetzt im Ruhestand lebender Kirchenbeamter zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von rd. 221.000,- DM verurteilt worden ist.
Dem Beamten war zur Last gelegt worden, für die von ihm geleitete Sozialstation seines Kirchenverbandes ein Wohnmobil für ca. 280.000,- DM angeschafft zu haben, das als Beratungsmobil umgerüstet werden sollte, nach Scheitern des damit verfolgten Beratungskonzepts jedoch mit erheblichen finanziellen Verlusten wieder veräußert werden musste. Ferner wurde der Schadensersatzanspruch damit begründet, dass der Kirchenbeamte Pflegeleistungen, die seine Sozialstation gegenüber einer nahen Angehörigen erbracht hatte, nicht ordnungsgemäß abgerechnet und Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung für private Zwecke – Bauarbeiten und Gartenpflege – eingesetzt habe.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sah ebenso wie das Verwaltungsgericht Braunschweig in den dem Beamten zur Last gelegten Handlungen ein Verhalten, das im krassen Widerspruch zu den Pflichten eines Kirchenbeamten steht. Allerdings ermäßigte das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch um knapp 18.000,- DM (ca. 9.200,- EUR), weil einzelne Positionen der Schadensberechnung bei Klageerhebung bereits verjährt waren.
Die Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts wurde nicht zugelassen.