BANKRECHT / KAPITALMARKTRECHT
Nordcapital MS Voge Master im vorläufigen Insolvenzverfahren
Autor: Dipl.sc.pol., Dipl.Jur., M.A. Arthur R. Kreutzer - Rechtsanwalt
Knapp zehn Jahre nach seiner Auflage ist der Nordcapital-Schiffsfonds MS Voge Master pleite. Das Amtsgericht Hamburg eröffnete am 1. Februar 2016 das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaft (Az.: 67c IN 37/16).
Seit dem Sommer 2006 konnten sich die Anleger an dem vom Emissionshaus Nordcapital aufgelegten Schiffsfonds mit einer Mindestsumme von 15.000 Euro beteiligen. Keine zehn Jahre später ist die Fondsgesellschaft insolvent und den Anlegern drohen finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage. Anleger, die sich gegen ihre Verluste wehren wollen, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Allerdings sollten sie handeln, da ihre Forderungen schon bald verjährt sein könnten.
Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Die Pleitewelle bei Schiffsfonds hält inzwischen schon seit Jahren an. Ursachen sind häufig aufgebaute Überkapazitäten und sinkende Charterraten. In den Anlageberatungsgesprächen wurden Beteiligungen an Schiffsfonds hingegen als sichere und renditestarke Kapitalanlagen präsentiert. Dabei wurde gerne verschwiegen, dass die Anleger in der Regel unternehmerische Beteiligungen erwerben und dementsprechend auch im Risiko stehen. Schiffsfonds sind von der globalen wirtschaftlichen Entwicklung abhängig. Da die Beteiligungen meist lange Laufzeiten haben und sich die Anteile auch nur schwer handeln lassen, können die Anleger auf diese wirtschaftlichen Entwicklungen nicht reagieren. Zudem kann ihr Investment mit dem Totalverlust ihrer Einlage enden. In den Beratungsgesprächen hätten sie auch umfassend über diese Risiken informiert werden müssen, was häufig nicht geschehen ist.
Ebenso wie die Risiken haben die Banken häufig auch die Rückvergütungen verschwiegen, die sie für die Vermittlung erhalten haben. Das Verschweigen dieser sog. Kick-Backs kann ebenso zu Schadensersatzansprüchen führen wie eine unzureichende Risikoaufklärung. Da die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von zehn Jahren schon bald greifen könnte, sollten Anleger ihre Ansprüche geltend machen, ehe sie verjähren.