WAFFEN- UND SPRENGSTOFFRECHT
NPD-Funktionären kann der Waffenschein entzogen werden
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Bremen (jur). NPD-Funktionären kann der Waffenschein entzogen werden. Wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen in einem am Montag, 16. November 2015, veröffentlichten Beschluss entschied, durften die Behörden die zur Jagdausübung ausgestellte Waffenbesitzkarte eines früheren Vorsitzenden des NPD-Kreisverbandes Bremen-Stadt widerrufen (Az.: 1 LA 267/14). Dass die rechtsextreme Partei nicht verboten ist, stehe dem nicht entgegen.
Der Kläger hatte seine Waffenbesitzkarte im November 2011 bekommen, auf die zuletzt acht Jagdwaffen eingetragen waren. Er ist seit Ende der 70-er Jahre Mitglied der „Nationalrevolutionären Arbeiterfront“ und wurde in den 80-er Jahren stellvertretender Vorstand der 1992 verbotenen „Nationalistischen Front“. Seit etwa zehn Jahren ist er in der Bremer NPD aktiv und war von 2010 bis 2013 Vorsitzender des NPD-Kreisverbandes Bremen-Stadt.
Im Dezember 2013 widerrief die Stadt die Waffenbesitzkarte und verbot dem Mann auch den Besitz erlaubnisfreier Waffen. Hierzu gehören etwa Softairpistolen oder schwächere Luftdruck-Gewehre. Solche Waffen dürfen aber ebenfalls nicht offen geführt und nur in geschlossenen Behältern transportiert werden.
Laut Waffengesetz kann die Waffenbesitzkarte wegen fehlender Zuverlässigkeit eingezogen werden, wenn der Inhaber Mitglied einer verbotenen Partei ist, oder wenn er verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt. Der Kläger macht geltend, beides sei in Verbindung miteinander zu sehen. Die NPD sei aber nicht verboten.
Schon in erster Instanz war das Verwaltungsgericht Bremen dem nicht gefolgt (Urteil vom 8, August 2014, Az.: 2 K 1002/13). Dass die NPD bislang nicht verboten sei, lasse „keinen positiven Schluss auf die Verfassungsmäßigkeit der Ziele dieser Partei zu“. Die NPD lehne zentrale Verfassungsgrundsätze und Menschenrechte ab.
Die Hürden für den Entzug des Waffenscheins seien auch nicht mit denen für das Verbot einer Partei oder eines Vereins vergleichbar. „Ungeachtet des Parteienprivilegs“ könne der Entzug des Waffenscheins auch auf Aktivitäten für eine nicht verbotene Partei gestützt werden. Dies setze auch „nicht voraus, dass eine gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebung kämpferisch-aggressiv verwirklicht wird“.
Der Kläger habe die NPD aktiv unterstützt. Die Vermutung seiner Unzuverlässigkeit sei daher gerechtfertigt. Dies rechtfertige auch das Verbot des Besitzes erlaubnisfreier Waffen, so das Verwaltungsgericht. Die Berufung ließ es nicht zu.
Hiergegen legte der Kläger Beschwerde beim OVG Bremen ein. Dies wies mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 28. Oktober 2015 den Antrag auf Zulassung der Berufung nun ab. Das Urteil der Vorinstanz weise keinerlei Fehler auf, so das OVG zur Begründung. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht schlüssig dargelegt, dass sich die Aktivitäten der NPD gegen die verfassungsgemäße Ordnung richten.
Zur Begründung verwies das OVG auch auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus 2009. Im Fall des früheren Vorsitzenden der Deutschen Volksunion (DVU), Gerhard Frey, hatten auch die obersten Verwaltungsrichter bereits entschieden, dass der Waffenschein auch wegen Aktivitäten in einer nicht verbotenen Partei entzogen werden kann (Urteil vom 30. September 2009, Az.: 6 C 29.08).
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