REISERECHT
Nur Anspruch gegen Reisegepäckversicherung, wenn Sache sicher verwahrt wurde
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Der Anspruch gegen eine Reisegepäckversicherung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer die gestohlene Sache nicht sicher verwahrt hat bzw. grob fahrlässig damit umgegangen ist.
Im Januar 2003 unternahm der spätere Kläger eine Wochenendreise nach Wien und logierte in einem 5-Sterne-Haus. Einen samstäglichen Ballbesuch ließ der Kläger in der Hotelbar ausklingen. Er nahm mit Bekannten an einem Sechser-Tisch platz. In der Tasche seines Mantels befand sich eine erst wenige Tage zuvor erworbene Digitalkamera im Wert von € 994,00. Den Mantel legte der Kläger auf einen noch frei gebliebenen, beistehenden Stuhl. Gegen 1.30 Uhr verließ der Kläger die Bar und begab sich - mit Mantel - in sein Zimmer. Am nächsten Morgen gegen 11.00 Uhr bemerkte er den Verlust der Kamera und erstattete Anzeige bei der Hotelleitung und der Wiener Polizei. Dieb und Kamera konnten in der Folgezeit nicht gefunden werden. Daher wandte sich der Kläger an die später beklagte Versicherung, bei der er für die Wien-Reise ein sogenanntes „Rat und Tat-Paket“ abgeschlossen hatte, in dem unter anderem eine Reisegepäckversicherung enthalten war. Die Versicherung lehnte eine Schadensregulierung ab, da der Kläger die Kamera nicht ausreichend sicher verwahrt habe; im übrigen sei ihm grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Daher sei nach den Versicherungsbedingungen ein Anspruch ausgeschlossen.
So kam der Fall vor das Amtsgericht München, bei dem der Kläger gegen die Versicherung € 994,00 einforderte.
Der zuständige Richter wies die Klage ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger die Kamera nicht hinreichend sicher verwahrt habe. Der Kläger habe die Kamera nicht ständig im Blick gehabt oder direkt am Körper getragen. Damit habe es der Kläger geschickten Dieben leicht gemacht. Gerade mit solchen sei in einem Nobelhotel aber vermehrt zu rechnen, da hier „reiche Beute winkt“. Im übrigen habe der Kläger grob fahrlässig gehandelt, da er sorglos darauf vertraut habe, dass ihm die Kamera nicht aus der Manteltasche entwendet werde. Seine Unaufmerksamkeit werde besonders auch dadurch deutlich, dass ihm der Verlust der fast 1.000,00 € teuren Kamera erst am späten Vormittag des nächsten Tages aufgefallen sei. Damit werde offensichtlich, dass dem Kläger die Kamera bis zu diesem Zeitpunkt völlig aus dem Gedächtnis entschwunden war.
Der Kläger fand sich mit dem Urteil ab und legte kein Rechtsmittel dagegen ein.
Urteil des Amtsgerichts München vom 09.07.2003; Aktenzeichen: 172 C 16403/03