VERWALTUNGSRECHT
Obdachlosenunterkunft muss geschützte Sphäre bieten
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Obdachlosenunterkunft muss geschützte Sphäre bieten © Symbolgrafik:© 2B - stock.adobe.com
Weimar (jur). Obdachlose Menschen haben regelmäßig Anspruch auf eine beheizbare Unterkunft mit notdürftiger Möblierung und Kochgelegenheit. Die Möglichkeit, sich ganztägig in der Unterkunft aufhalten zu können, entspricht dabei einer menschenwürdigen Unterbringung, entschied das Verwaltungsgericht Weimar in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 6. März 2023 (Az.: 1 E 302/23 We). Wie und wo genau der Wohnsitzlose untergebracht wird, liege aber im Ermessen der Kommune, in der er sich aufhält.
Damit muss der Landkreis Nordhausen einen Wohnsitzlosen vorläufig in einer Obdachlosenunterkunft „menschenwürdig“ unterbringen. Hierfür müssten Mindestanforderungen eingehalten werden. So müsse die Unterkunft im Winter ausreichend beheizbar sein. Eine Waschgelegenheit und ein WC müssten ebenso vorhanden sein wie eine Kochgelegenheit und eine notdürftige Möblierung wie ein Bett und ein Schrank. Eine elektrische Beleuchtung muss ebenfalls sichergestellt sein.
Betroffene müssten auch die Möglichkeit haben, „sich in der Unterkunft ganztätig aufzuhalten“, forderte das Verwaltungsgericht. Auch müsse ihnen den „ganzen Tag über eine geschützte Sphäre geboten“ werden.
Diesen Anforderungen wurde der Landkreis jedoch nicht gerecht. Die angebotene Notschlafunterkunft habe noch nicht einmal über eine Kochstelle verfügt. Solche eine Unterbringung sei allenfalls für wenige Tage zulässig.
Allerdings sei auch die Ausstattung einer menschenwürdigen Unterkunft Schwankungen unterworfen. So könne ein plötzlich erhöhter Unterbringungsbedarf von Flüchtlingen aus Kriegsgebieten vorübergehend zu geringeren Anforderungen führen. Der zuständigen Behörden stehe insoweit ein Ermessensspielraum zu. Sie könne dabei entscheiden, wie und wo sie einen Wohnsitzlosen unterbringt.
Der wohnsitzlose Antragsteller könne daher nicht verlangen, in einer Ferienwohnung unterzukommen, betonte das Verwaltungsgericht.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock