ARBEITSRECHT
Oberarzt muss auch mal ohne Mitarbeiterin auskommen
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Düsseldorf (jur). Auch ein zur Behandlung von Privatpatienten berechtigter Oberarzt muss mal ohne Mitarbeiterin auskommen. Ein Daueranspruch auf Assistenz besteht nicht, wenn die sogenannte Privatliquidation als Umsatzbeteiligung gestaltet oder von der Höhe her unwesentlich ist, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 20. April 2014 entschied (Az.: 9 Sa 151/15). Bei Urlaub und Krankheit muss die Klinik dann nicht für Ersatz sorgen, nur damit dem Arzt keine Einnahmeverluste durch entgangene Privatbehandlungen entstehen.
Der Kläger ist Facharzt für Nuklearmedizin. Er arbeitet überwiegend in einem Medizinischen Versorgungszentrum, das in der Trägerschaft eines Krankenhauses steht, zu 20 Prozent aber auch in dem Krankenhaus selbst. Für die Behandlung von Privatpatienten stehen ihm in beiden Bereichen bestimmte Anteile des Erlöses zu.
Um seine Aufgaben erfüllen zu können, sind dem Oberarzt zwei Mitarbeiterinnen zugeordnet. Eine ist seit Anfang 2014 durchgehend krank. Die andere war am 4. Juli 2014 zunächst auf einer Fortbildung und danach bis zum 25. Juli 2014 im Urlaub. Während dieser Zeit konnte der Oberarzt keine nuklearmedizinischen Behandlungen durchführen.
Von der Klinik verlangte er daher Ersatz für entgangene Privatliquidationen in Höhe von 3.475 Euro. Der Arbeitgeber habe gewusst, dass eine seiner Mitarbeiterinnen seit längerem krank ist. Während der Urlaubszeit der Kollegin hätte das Krankenhaus daher eine Ersatzkraft stellen müssen.
Das LAG Düsseldorf wies die Klage ab. „Die Erfüllung eines berechtigten Urlaubsanspruchs kann keine Schadensersatzpflicht auslösen“, heißt es in den Leitsätzen des Urteils. Denn der Arbeitgeber habe das Fehlen der Mitarbeiterin dann nicht schuldhaft zu vertreten. Die Klinik müsse nicht extra eine Ersatzkraft einstellen.
Eine „Dauerverpflichtung“, wirklich für jeden Arbeitstag eine Mitarbeiterin bereitzuhalten, lasse sich den zwischen Arzt und Klinik geschlossenen Verträgen nicht entnehmen. Denn das Liquidationsrecht sei keine „Gegenleistung“ für die Arbeit des Arztes. Offenkundig sei dies bei den Privaterlösen im Versorgungszentrum, denn diese seien als „echte Umsatzbeteiligung“ in Höhe von 45 Prozent gestaltet gewesen.
In seiner weiteren Funktion als Klinikarzt habe er nur 710 Euro monatlich durch die Privatliquidationen verdient – gegenüber 13.765 Euro pro Monat aus der festen Vergütung. Angesichts dieses „üppigen fixen Vergütungsanteils“ sei es offenbar nicht um zusätzliche Einkünfte, sondern darum gegangen „den ‚Status’ des Klägers im betrieblichen Gefüge durch das ihm eingeräumte Liquidationsrecht zu erhöhen“.
Zudem sei Zeit ohne Mitarbeiterin nicht komplett sinnlos gewesen, so das LAG weiter. Der Oberarzt habe unterdessen künftige Behandlungen vorbereiten und die entsprechenden Termine koordinieren können. Auch weil der Arzt so seine Zeit offenbar habe sinnvoll nutzen können, sei der Klinik keine Pflichtverletzung vorzuwerfen.
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