STRAFRECHT
Oberlandesgericht: Staat haftet für Impfschäden, nicht Impfarzt
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Oberlandesgericht: Staat haftet für Impfschäden, nicht Impfarzt © Symbolgrafik:© Zerbor - stock.adobe.com
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Schadensersatzklage einer Klägerin gegen eine Impfärztin abgewiesen und bestätigt damit das Urteil des Landgerichts Heilbronn (Az. 1 U 34/23).
Klage abgewiesen: 50.000 Euro Schmerzensgeld nach Impfung verweigert
Die Klägerin forderte von ihrer Impfärztin Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 Euro und Schadensersatz wegen eines behaupteten Impfschadens nach einer Corona-Schutzimpfung mit dem BioNTech/Pfizer-Impfstoff. Die Impfungen erfolgten im Januar und Februar 2021 in einer Heilbronner Pflegeeinrichtung, wo die Klägerin als Auszubildende arbeitete. Sie erhielt vor den Impfungen jeweils ein „Aufklärungsmerkblatt zur Schutzimpfung gegen COVID-19“, jedoch fand kein ärztliches Aufklärungsgespräch statt. Nach der zweiten Impfung wurde bei der Klägerin eine geringgradige halbseitige Lähmung diagnostiziert.
Die Klägerin behauptete, dass sie bei ausreichender Aufklärung die Impfung abgelehnt hätte und machte die Ärztin für ihre dauerhafte Arbeitsunfähigkeit verantwortlich. Das Landgericht Heilbronn wies die Klage ab und entschied, dass die Aushändigung eines Aufklärungsmerkblattes ausreichend sei, wenn dem Patienten die Möglichkeit gegeben wird, Fragen zu stellen. Ein ausführliches ärztliches Aufklärungsgespräch sei nicht erforderlich.
OLG Stuttgart: Impfärztin nicht haftbar, Staat haftet
Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart bestätigte das Urteil des Landgerichts im Ergebnis und wies die Berufung der Klägerin zurück.
Der Senat entschied, dass die Impfärztin nicht persönlich haftbar ist, da sie im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit handelte. Die Corona-Impfungen wurden im Rahmen einer nationalen Impfstrategie durchgeführt, die von Bund und Ländern organisiert wurde. Die Impfärztin agierte somit im öffentlichen Interesse und war im Rahmen eines staatlichen Auftrags tätig. Daher können Schadenersatzansprüche nur gegen den Staat geltend gemacht werden, nicht gegen die Ärztin persönlich. Nach § 20i Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a) SGB V und der Coronavirus-Impfverordnung wurde ein Rechtsanspruch auf die Corona-Schutzimpfung geschaffen.
Die Impfärztin handelte im Rahmen dieser gesetzlichen Vorgaben, wodurch die Haftung ausschließlich beim Staat liegt.
Tipp: Betroffene von Impfschäden sollten ihre Ansprüche sorgfältig prüfen und gegebenenfalls den Staat als Anspruchsgegner in Betracht ziehen. Wichtig ist es, alle Unterlagen und Nachweise gründlich zu dokumentieren und rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen. Bei gesundheitlichen Schäden durch hoheitliche Tätigkeiten ist die Staatshaftung ein zentraler Punkt.