VERWALTUNGSRECHT
Öffentliche Bibliotheken dürfen auch an Sonn- und Feiertagen öffnen
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:

Öffentliche Bibliotheken dürfen auch an Sonn- und Feiertagen öffnen © Symbolgrafik:© escapejaja - stock.adobe.com
Münster (jur). Öffentliche Bibliotheken dürfen auch an Sonn- und Feiertagen öffnen, wenn sie nicht nur eine Ausleihe anbieten. Dies entspricht „ihrer kulturellen Funktion“, urteilte am Donnerstag, 1. Juni 2023, das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster (Az.: 4 D 94/20.NE). Es damit eine Klage von Verdi ab und bestätigte eine entsprechende Ausnahmegenehmigung des Landes vom Verbot der Sonntagsarbeit.
Das Land hatte die Erlaubnis damit begründet, die Bibliotheken seien sogenannte Dritte Orte für zahlreiche öffentliche und kulturelle Zwecke. Sie dienten der Begegnung, der Kommunikation, der gesellschaftlichen Integration, der Information, der (staatsbürgerlichen) Bildung und auch als Orte für kulturelle Veranstaltungen. Sie böten zu diesen Zwecken Menschen aus unterschiedlichen sozialen Kontexten auch im ländlichen Raum und in kleinen Städten einen zentralen, besonders niederschwellig zugänglichen, nichtkommerziellen Raum für eine nichtkonsumtive Freizeitgestaltung. Um diese Aufgaben auch an Sonn- und Feiertagen zu erfüllen, sei die Arbeit an diesen Tagen nicht vermeidbar.
Hiergegen klagte die Gewerkschaft Verdi. Die Nutzer könnten die in den Bibliotheken vorgehaltenen Medien auch an Werktagen über das Wochenende ausleihen.
Das OVG bestätigte jedoch nun „ein Bedürfnis für die Nutzung derartiger Bibliotheksräume an Ort und Stelle“. Dies mache die Öffnung auch an Sonn- und Feiertagen erforderlich. Bei der Anhörung im Gesetzgebungsverfahren seien mit Ausnahme der hier klagenden Gewerkschaft alle Sachverständigen der Auffassung gewesen, dass die öffentlichen Bibliotheken gerade an Sonn- und Feiertagen „einen erheblichen Besucherstrom aus verschiedensten gesellschaftlichen Gruppen anziehen“.
Diese Einschätzung auch des Landes sei „schlüssig und vertretbar“, urteilte das OVG. Die Sonntagsöffnung sei auch auf Bibliotheken beschränkt, die über die reine Ausleihe hinaus weitere Nutzungsmöglichkeiten anbieten.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock