ZIVILPROZESSRECHT
OLG Hamm: Verwertung einer Immobilie zur Prozesskostenfinanzierung zumutbar
Autor: NOETHE LEGAL Rechtsanwälte - Kanzlei
Mit Beschluss vom 10.10.2014 hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm festgestellt, dass es unter Umständen zumutbar sein kann, dass eine Immobilie verwertet werden muss, um Prozesskosten zu finanzieren.
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Das sei jedenfalls dann der Fall, wenn das Hausgrundstück selbst bewohnt werde und eine mehr als angemessene Wohnfläche habe. Dann, so das OLG, handele es sich nicht um Schonvermögen und das Hausgrundstück muss zur Finanzierung von Prozesskosten verwertet werden. Eine Gewährung von Prozesskostenhilfe komme dann nicht in Betracht, denn die Mittel könnten selbst beschafft werden, so das OLG.
Die hier Prozesskostenhilfe Beantagende wollte Schadenersatzansprüche wegen einer fahrlässigen Zerstörung von Wohnungsmobiliar klageweise geltend machen. Es ging um eine Forderung in Höhe von rund 10.000 Euro. Die Antragstellerin wohnt mit ihrer Tochter in einer Doppelhaushälfte mit einer Wohnfläche von 100m². Sie ist zur Hälfte Miteigentümerin der Doppelhaushälfte.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe blieb vor dem Landgericht Bochum erfolglos. Dieses begründete die Versagung der Prozesskostenhilfe damit, die Antragstellerin müsse notfalls einen Kredit aufnehmen und damit die Prozesskosten finanzieren. Es sei ihr durchaus möglich, ihren Miteigentumsanteil zu belasten und damit einen Kredit zu erhalten. Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin Beschwerde zum OLG ein.
Das OLG folgt der Auffassung des Landgerichts. Das bewohnte Haus übersteige unter ihren Umständen den angemessenen Wohnbedarf, sodass durchaus eine Verwertung des Miteigentumsanteils in Betracht komme, woraus die Prozesskosten finanziert werden könnten. Für die Angemessenheit des Wohnbedarfs komme es auf die Vorschriften über die soziale Wohnraumförderung an. Danach seien in Nordrhein-Westfalen für zwei Personen 65m² angemessen. Das treffe auf die bewohnte Doppelhaushälfte nicht zu, sodass es sich nicht um Schonvermögen handele.
Das Prozessrecht ist eine komplexe Materie, da die Kenntnis der Vorschriften von einem Laien kaum vorausgesetzt werden kann, weshalb in derartigen Fällen ein Rechtsanwalt zur vollumfänglichen Wahrnehmung der Rechte eingeschaltet werden sollte.
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