MIETRECHT
OLG Oldenburg: Mieter haftet für Waschmaschinenwasserschaden
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Urteil des OLG Oldenburg 3 U 6/04 vom 05.05.2004
Schließt ein Mieter seine Waschmaschine ohne sog. Aquastopp-Vorrichtung an; lässt er weiterhin den Wasserhahn der Zuleitung durchgängig geöffnet und kommt es dann nach 6 Jahren infolge Materialermüdung dazu, dass sich der Anschluss löst, so haftet der Mieter wegen grober Fahrlässigkeit für die am fremden Eigentum verursachten Wasserschäden.
Der Mieter einer Obergeschosswohnung im Osnabrücker Land hatte die Wasserleitung seiner Waschmaschine lediglich mit einer Schelle auf die Zuleitung geschraubt. Den Wasserhahn pflegte er nach der jeweiligen Wäsche nicht zu verschließen. 6 Jahre ging dies gut. Im September 2002, als der Mann bei der Arbeit war, rutschte dann der Schlauch infolge Materialermüdung und wegen der permanenten Vibration der Maschine von der Zuleitung. Das Wasser ergoss sich ungehindert in die Wohnung und durchnässte das Mauerwerk und die darunterliegende Wohnung. Es entstand ein Schaden von rund 6.000 €, den der Gebäudeversicherer des Hauseigentümers regulierte.
Der Versicherer nahm sodann Regress beim Schadensverursacher, dem Mieter. Das in erster Instanz angerufene Landgericht Osnabrück wies die Klage ab: Dem Mietvertrag sei eine stillschweigende Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zu entnehmen, weil der Mieter vorliegend über die Nebenkosten anteilig die Versicherung mitfinanziert habe; das Handeln des beklagten Mieters sei jedoch nicht grob fahrlässig gewesen; eine Haftung scheide also aus.
Auf die Berufung des Versicherers änderte das OLG die landgerichtliche Entscheidung und verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Der Beklagte habe die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt und habe außer Acht gelassen, was jedermann hätte einleuchten müssen; dies begründe den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.