HANDELSRECHT
OLG Stuttgart: Herabsetzung der Vergütung des Vorstands einer Aktiengesellschaft
Autor: NOETHE LEGAL Rechtsanwälte - Kanzlei
Mit Urteil vom 01.10.2014 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, dass dem Aufsichtsrat im Hinblick auf die Herbsetzung der Vergütung des Vorstands einer Aktiengesellschaft (AG) ein Ermessensspielraum zusteht (AZ.: 20 U 3/13).
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Nach dem Aktiengesetz (AktG) kann der Aufsichtsrat die Höhe der Vorstandsvergütung auf eine angemessene Höhe herabsetzen, wenn sich die Lage der Gesellschaft derart verschlechtert, dass die Weitergewährung der bisherigen Bezüge unbillig wäre.
Im hiesigen Verfahren machte ein Vorstandsmitglied ausstehende Vergütungsansprüche aus einem Anstellungsvertrag gegenüber einer insolventen AG geltend. Als die AG in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, wurde der Kläger als Vorstand abberufen und freigestellt, erhielt zugleich auch keine weiteren Gehaltszahlungen. Im vorläufigen Insolvenzverfahren forderte der vorläufige Insolvenzverwalter den Aufsichtsrat auf, die Vorstandsvergütung auf maximal 2.500 Euro ab Eröffnung des Insolenzverfahrens herabzusetzen. Der Aufforderung hat der Aufsichtsrat entsprochen.
Der Kläger macht geltend, der Herabsetzungsbeschluss des Aufsichtsrats sei unwirksam. Dem folgt das OLG. Zwar dürfe bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes eine Herabsetzung erfolgen, allerdings liege sowohl das "Ob" als auch das "Wie" in den Händen des Aufsichtsrats, der sein Ermessen fehlerfrei ausüben müsse. Laut OLG scheint hier ein Ermessensausfall vorzuliegen, da der Aufsichtsrat nur der Aufforderung des Insolvenzverwalters folgte und sich wohl seines Ermessens nicht bewusst war, denn eigene Erwägungen hat wurden nicht angestellt.
Zudem komme eine Herabsetzung durch den Aufsichtsrat nach Insolvenzeröffnung jedenfalls dann nicht mehr in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter den Vorstand schon aufgrund seiner Befugnisse aus der Insolvenzordnung (InsO) gekündigt habe, denn die InsO enthalte ein eigenes System um die Interessen der Organmitglieder und der Gesellschaftsgläubiger in Ausgleich zu bringen. Die Vorschriften der InsO sollten nicht durch das AktG umgangen werden können, so das OLG.
Im Gesellschaftsrecht gilt es viele verschiedene Vorschriften im Blick zu haben und die einschlägige Rechtsprechung zu kennen. Dann können Ansprüche sowohl durchgesetzt als auch abgewehrt werden.
Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.
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