SCHULRECHT
Ortsansässiger Schüler wird bei der Schulaufnahme nicht bevorzugt
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Münster (jur). Ortsansässige Schüler dürfen in Nordrhein-Westfalen bei der Aufnahme in eine Gesamtschule nicht bevorzugt werden. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage; die Kriterien für die Aufnahme eines Schülers müssten zudem transparent sein, urteilte am Mittwoch, 23. Januar 2019, das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster (Az.: 19 A 2303/17).
Konkret ging es um die Gesamtschule in Heiligenhaus im Kreis Mettmann. Eine Mutter aus Essen hatte zum Schuljahr 2017/2018 ihren Sohn für die Aufnahme in die 5. Klasse in der Schule angemeldet.
Doch es gab in der Gesamtschule mehr Anmeldungen als Plätze. Bei der Auswahl der Schüler sollte die damalige Schulleiterin ein ausgewogenes Verhältnis der Schülerleistungen sowie ein ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen berücksichtigen. Danach wurde ein Losverfahren durchgeführt.
Aufnahme in eine Gesamtschule
Der Sohn der Klägerin, der im Halbjahreszeugnis in der 4. Klasse in die Leistungsgruppe 2 fiel, wurde schließlich abgelehnt.
Das OVG verpflichtete die Schule nun zur Neubescheidung des Aufnahmeantrags. Die Auswertung der Verfahrensunterlagen für die Schuljahre 2014/2015 bis 2017/2018 habe ergeben, dass die damalige Schulleiterin ortsansässige Schüler bei der Aufnahme zur Schule bevorzugt habe. Hierfür gebe es aber keine Rechtsgrundlage.
Anspruch auf erneute Entscheidung über die Schulaufnahme
So seien die Aufnahmequoten der auswärtigen Schüler für die Leistungsgruppen 2 „regelmäßig signifikant niedriger ausgefallen“. Nur in einem Jahr sei dies nicht der Fall gewesen, als eine Vertretung der Schulleiterin die Auswahl der Schüler vornahm.
Schließlich habe die damalige Schulleiterin auch die Ausgewogenheit der Schülerleistungen und des Verhältnisses zwischen Jungen und Mädchen nicht konsequent angewendet, so das OVG. Die Schule müsse aber eine „hinreichende Transparenz“ über die Auswahlkriterien gewähren.
Die Klägerin habe daher Anspruch darauf, dass die Schule über den Aufnahmeantrag ihres Sohnes in die gegenwärtig besuchte Jahrgangsstufe 6 neu entscheidet, urteilte das OVG.
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