VERWALTUNGSRECHT
OVG Koblenz schützt Geschäftsgeheimnisse kommunaler Unternehmen
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Koblenz (jur). Auch kommunale Unternehmen müssen nicht ihre Preiskalkulation offenlegen, wenn ein Wettbewerbsinteresse an der Geheimhaltung besteht. In einem am Donnerstag, 9. April 2015, bekanntgegebenen Urteil hat dies das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz nach Landesrecht entschieden (Az.: 10 A 10472/14.OVG).
Im konkreten Fall geht es um die Wärmeversorgung eines Neubaugebiets in Haßloch im Landkreis Bad Dürkheim. Dort besteht Anschlusszwang an die Nahwärmeversorgung der Gemeindewerke Haßloch GmbH. Nahwärme entspricht weitgehend der bekannteren Fernwärme, nur dass die Wärme dezentral erzeugt und in kleineren Netzen verteilt wird.
Gestützt auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz begehrte ein Hauseigentümer in dem Neubaugebiet Auskunft über die Kalkulation der Endverbraucherpreise für die Nahwärmeversorgung. Die Gemeindewerke sahen dies allerdings als Geschäftsgeheimnis an, die Gemeinde Haßloch lehnte die Auskunft daher ab.
Zu Recht, wie nun das OVG Koblenz entschied. Dem Informationsanspruch des Klägers stehe der Ausschlussgrund des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegen.
Die Gemeindewerke hätten ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung, so das OVG zur Begründung seines Urteils vom 12. März 2015. Zwar bestehe bei der Nahwärme eine Monopolstellung, nicht aber bei der gemeindeweiten Gasversorgung. Konkurrenten in der Gasversorgung könnten der Kalkulation für die Nahwärme aber wichtige und wettbewerbsrelevante Informationen entnehmen.
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