BAURECHT / ARCHITEKTENRECHT
OVG NRW weist Beschwerde in Nachbarstreit um Baugenehmigung zurück
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OVG NRW weist Beschwerde in Nachbarstreit um Baugenehmigung zurück © KI-Symbolbild
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 21. April 2026 (Az. 2 B 180/26) die Beschwerde eines Antragstellers zurückgewiesen. Dieser wollte erreichen, dass die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen eine Baugenehmigung angeordnet wird.
Gegenstand des Verfahrens war eine von der zuständigen Behörde am 30. Oktober 2025 erteilte Baugenehmigung (EBG 0155-2025-5) zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf einem Grundstück in S. Der Antragsteller führt hierzu eine Klage (Az. 9 K 11382/25) und hatte im Eilverfahren die Aussetzung der Vollziehung begehrt.
Keine nachbarrechtlich relevanten Verstöße erkannt
Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz: Nachbarliche Abwehrrechte des Antragstellers seien durch die Baugenehmigung nicht verletzt. Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts, insbesondere zu Abstandsflächen, seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Auch bauplanungsrechtlich liege keine Verletzung nachbarlicher Rechte vor. Dabei komme es nach den Ausführungen nicht entscheidend darauf an, ob der Bebauungsplan Nr. 000 „G. Weg“ wirksam ist. Bei Wirksamkeit bestimme sich der Schutz von Eigentümern außerhalb des Plangebiets grundsätzlich nur nach dem Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Bei Unwirksamkeit könne eine Nachbarrechtsverletzung ebenfalls nur über Rücksichtslosigkeit begründet werden.
Rücksichtnahmegebot nicht verletzt
Eine vom Antragsteller behauptete „erdrückende Wirkung“ des Bauvorhabens gegenüber seinem Wohngrundstück verneinte das Gericht. Ebenso führten die geltend gemachten Aspekte – geringere Sonneneinstrahlung, Verschattung der Terrasse und erstmalige Einsichtnahmemöglichkeiten – nach der Bewertung des Gerichts nicht dazu, dass das Vorhaben als rücksichtslos einzustufen wäre.
Die Beschwerdebegründung habe diese Erwägungen nicht hinreichend angegriffen. Insbesondere setze sie sich nicht mit den Darlegungen auseinander, dass die Einhaltung der Abstandsflächen sowie die topografische Hanglage und die unterschiedlichen natürlichen Geländehöhen gegen eine erdrückende Wirkung sprächen. Der Antragsteller habe sich im Wesentlichen auf Fotos bezogen und damit das Darlegungserfordernis im Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) nicht erfüllt.
Kosten und Streitwert
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet, da diese selbst zu tragen sind. Der Streitwert wurde auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.