SOZIALRECHT
Paketzustellerin ist nicht sozialversicherungspflichtig
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Düsseldorf (jur). Das alleinige Zustellen von Paketsendungen und das Fehlen von Mitarbeitern macht aus der Tätigkeit eines selbstständigen Paketzustellers noch keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Dies hat das Sozialgericht Düsseldorf in einem am Mittwoch, 8. Juli 2015, bekanntgegebenen Urteil vom 5. März 2015 entschieden (Az.: S 45 R 1190/14).
Im konkreten Fall hatte ein bundesweit tätiger postunabhängiger Paketzustelldienst ein Leverkusener Subunternehmen mit der Paketzustellung beauftragt. Dieses Unternehmen beauftragte für die Zustellung ebenfalls eigene Subunternehmer. In einem Fall beantragte die Firma bei der Rentenversicherung die Überprüfung, ob eine Subunternehmerin aus Leverkusen tatsächlich als selbstständig anzusehen, oder ob für sie Sozialversicherungsbeiträge abzuführen seien.
Die Rentenversicherung stellte wegen einer abhängigen Beschäftigung der Frau eine Sozialversicherungspflicht fest. Die Frau sei von den Weisungen des Unternehmens abhängig. Sie müsse die Kleidung des Logistikunternehmens tragen, auch das Auftragsgebiet und die Durchführung der Arbeit seien vorgegeben. Selbst das Lieferfahrzeug trage die Aufschrift des Logistikunternehmens.
Das Subunternehmen klagte und bekam nun vom Sozialgericht Düsseldorf recht. Die als Paketzustellerin tätige Frau sei selbstständig. Sie fahre die Pakete zwar alleine aus, auch habe sie keine weiteren Mitarbeiter. Laut Vertrag müsse sie die Arbeit aber nicht persönlich erledigen, sondern dürfe auch Dritte mit der Zustellung beauftragen. Zudem dürfe sie bestimmte Warensendungen ablehnen. Durch die Auswahl der Sendungen könne die Frau faktisch ihr Zustellgebiet selbst bestimmen.
Schließlich hafte sie für verloren gegangene und schadhafte Pakete und müsse die Kosten für das Lieferfahrzeug tragen. Die Bezahlung erfolge pro Sendung und nicht pro Stunde.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage