URHEBERRECHT
Panoramafreiheit im Urheberrecht gilt nicht in der Luft
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Panoramafreiheit im Urheberrecht gilt nicht in der Luft © Symbolgrafik:© Dmytro Titov - stock.adobe.com
Hamm (jur). Mit einer Drohne aufgenommene Luftbilder von urheberrechtlich geschützten öffentlichen Kunstwerken dürfen nicht ohne Erlaubnis in einem Buch veröffentlicht werden. Die im Urheberrecht geltende „Panoramafreiheit“, nach der im öffentlichen Raum errichtete Kunstwerke lizenzfrei fotografiert und die Fotos anschließend verbreitet werden dürfen, gilt nicht für Aufnahmen aus der Luft, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Mittwoch, 24. Mai 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 4 U 247/21). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe eingelegt wurde.
Hintergrund des Rechtsstreits waren zwei Bücher, in denen Kunstwerke auf Halden im Ruhrgebiet vorgestellt wurden. Darin fanden sich unter anderem Fotografien der urheberrechtlich geschützten Kunstwerke „Sonnenuhr mit Geokreuz“ im Kreis Recklinghausen, der „Spurwerkturm“ auf einem ehemaligen Zechengelände im nahe gelegenen Castrop-Rauxel, das „Tetraeder“, eine begehbare dreiseitige Pyramide in Bottrop oder die Raum- und Lichtskulptur „Landmarke Geleucht“ in Moers. Die Fotos wurden mit einer Drohne aus der Luft gemacht.
Die klagende Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst sah in der Veröffentlichung der Fotos die Urheberrechte der Künstler verletzt. Der Buchverlag hätte für die Veröffentlichung eine Lizenz erwerben müssen.
Der Verlag berief sich dagegen auf die sogenannte Panoramafreiheit und meinte, dass eine Lizenz für die Fotos nicht erforderlich sei.
Das OLG urteilte, dass der Verlag für die Veröffentlichung der Fotos 1.824 Euro Schadenersatz und weitere 2.000 Euro für Abmahnkosten zahlen muss. Das Urheberrechtsgesetz sehe zwar die „Panoramafreiheit“ vor. Danach sei es zulässig, „Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, unter anderem mit Mitteln der Fotografie zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben“. Die unentgeltliche Nutzung gelte jedoch nur für „diejenigen Perspektiven ..., die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus bestehen“.
Der Einsatz von Hilfsmitteln, die eine andere Perspektive ermöglichen, sei nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des BGH. Dieser habe entschieden, dass bereits der Einsatz einer Leiter und damit eine veränderten Perspektive bei der Aufnahme nicht mehr unter die Panoramafreiheit falle. Nichts anderes könne dann auch für den Einsatz einer Drohne gelten, so das OLG in seinem Urteil vom 27. April 2023.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock