SCHADENSERSATZ UND SCHMERZENSGELD
Parken im hohen Gras auf eigene Gefahr
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Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde für provisorische Parkplätze auf einer Wiese am Badesee
Kurzfassung
Parkversuche im meterhohen Gras erfolgen auf eigene Gefahr. Läuft der Pkw dabei „auf Grund“, haftet die Gemeinde nicht etwa deswegen für den Schaden, weil sie eine angrenzende Grünfläche gemäht und als Parkplatz freigegeben hat.
Das entschied das Landgericht Coburg und wies die Schadensersatzklage eines Autoeigentümers ab. Die Gemeinde habe nicht damit rechnen müssen, dass ein umsichtiger und in vernünftigen Grenzen sorgfältiger Benutzer der Parkfläche in den ungemähten Teilbereich einfährt.
Sachverhalt
Beim sommerlichen Ausflug an den Badesee spürte der Kläger schneller Grund unter den Füßen, als ihm lieb war. Auf Parkplatzsuche kam ihm nämlich die Idee, seinen Wagen statt auf einer extra gemähten Wiese im angrenzenden ungemähten Bereich abzustellen. Das führte zu einer ungewollten Bodenständigkeit, verbarg sich im meterhohen Gras doch ein Baumstumpf. Schaden am Auto: knapp 600,- €. Den wollte der Kläger nun von der für den Badesee zuständigen Gemeinde ersetzt haben. Die habe nämlich gegen ihre „Verkehrssicherungspflicht verstoßen“, weil sie den Baumstumpf nicht entfernte.
Gerichtsentscheidung
Eine Ansicht, der sich das Landgericht Coburg nicht anschloss. Im fraglichen Bereich habe selbstverständlich keine derartige Pflicht der Kommune bestanden, befand das Gericht. Für jeden vernünftigen Verkehrsteilnehmer sei vielmehr zu erkennen gewesen, dass bei Einfahren in den Wildwuchs mit Hindernissen zu rechnen war.
Fazit
Auch nahe Badefreuden machen aus einem normalen Pkw noch keinen Geländewagen.
(Landgericht Coburg, Az: 12 O 74/02; rechtskräftig)
Zur Rechtslage:
Mit „Verkehrssicherungspflicht“ umschreiben die Juristen den allgemeinen Rechtsgedanken, dass derjenige, der im allgemeinen Verkehr eine Gefahrenquelle schafft oder für diese verantwortlich ist, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter vor dieser Gefahr vorzunehmen hat. Diese Pflicht trifft immer den, der über die gefahrträchtige Sache verfügen kann. Im vorliegenden Fall war dies die Gemeinde. Die Verletzung einer solchen Pflicht kann zu einem Schadensersatzanspruch des Geschädigten führen.
Maßgebliche Normen:
§ 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) [Schadensersatzpflicht]:
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.