VERKEHRSRECHT
Parkender E-Scooter darf Gehweg nicht versperren
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E-Roller dürfen nicht verkehrswidrig geparkt werden. © Photocrew - stock.adobe.com
Hamburg (jur). Vermieter von E-Scootern müssen im Zweifel als Halter für rücksichtlos auf dem Fußwegen abgestellte Elektroroller geradestehen. Dies gilt zumindest dann, wenn der E-Scooter-Vermieter nicht den tatsächlichen Fahrer des Elektrorollers benennen kann oder will, entschied das Amtsgericht Hamburg-Altona in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 23. Januar 2023 (Az.: 327b OWi 1/23).
Im Streitfall war der Hamburger Polizei am 8. September 2022 ein E-Scooter aufgefallen, der den Gehweg blockierte und andere gefährdete. Die Beamten sahen darin einen Parkverstoß und doku-mentierten diesen mit einem Foto.
Halter des E-Scooters war eine Verleihfirma, die für ihre Kunden die Elektroroller im öffentlichen Verkehrsraum bereithält. Um ein Bußgeld verhängen zu können, forderte die Stadt das Unterneh-men auf, den Fahrer des E-Scooters zu benennen, der diesen auf dem Fußweg rücksichtslos abge-stellt hatte.
Dem kam die Verleihfirma jedoch nicht nach. Daraufhin sollte sie als Halterin des E-Scooters die Verfahrenskosten zahlen.
Zu Recht, befand das Amtsgericht. Nach der Straßenverkehrsordnung könne Haltern von Kraft-fahrzeugen bei Halt- und Parkverstößen die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der eigentli-che Fahrer nicht ermittelt werden kann.
Bei einem E-Scooter handele es sich auch um ein „Kraftfahrzeug“. Für das Abstellen solcher „Elektrokleinstfahrzeuge“ würden die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften gelten. Spezielle Parkvorschriften gebe es für Fahrräder und damit für E-Scooter zwar nicht. Aber beim Abstellen müsse das allgemeine Rücksichtnahmegebot eingehalten werden.
Hier sei der E-Scooter auf dem Gehweg so abgestellt worden, „dass durch ihn der Fußgängerver-kehr mehr, als nach den Umständen vermeidbar, behindert wurde“. Da die Verleihfirma keinerlei Daten über den Mieter des Elektrorollers mitgeteilt habe, der das Fahrzeug „am Tatort abgestellt hatte“, müsse die Firma die Verfahrenskosten zahlen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock