VERKEHRSRECHT
Parkplatz eines Hotels muss bei Schnee und Eis gestreut werden
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Berlin (DAV). Der Parkplatz eines Hotels muss, wenn er für Gäste bestimmt ist, bei Eis und Schnee gestreut werden. Das Landsgericht Augsburg entschied, dass allein das Räumen des Geländes nicht ausreicht, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt (Urteil vom 11. Januar 2001, AZ 3 O 2846/00).
In dem mitgeteilten Fall war eine Frau auf dem hoteleigenen Parkplatz in Höhe der Ausfahrt auf einer vereisten Fläche gestürzt. Dabei brach sie sich die Kniescheibe und erlitt einen Knorpelschaden im rechten Kniegelenk, der operiert werden musste. Von dem Hotelbetreiber verlangte sie den entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. Das Gericht stellte fest, dass den Hotelbetreiber nicht nur eine Räum- sondern auch eine Streupflicht trifft und gab grundsätzlich der Klägerin Recht. Einschränkend hieß es in dem Urteil, die Klägerin hätte angesichts der Witterungsverhältnisse an der Ausfahrt mit Schneereste und Glätte rechnen müssen. Insofern wurde ihr ein Mitverschulden von 50% angerechnet.
Bei Haftungsfällen, insbesondere wenn die Schuldfrage nicht vollends geklärt ist, sollte man sich anwaltlicher Hilfe versichern.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft - anwaltauskunft.de