ARBEITSRECHT
Partei „Der III. Weg“ steht Weg in den Polizeidienst entgegen
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Mainz (jur). Wer jahrelang zahlendes Mitglied der rechtsextremen Partei „Der III. Weg“ war und keine Abkehr von seiner Gesinnung klar aufzeigt, ist für den Polizeiberuf charakterlich nicht geeignet. Dies gilt auch dann, wenn ein Beamter auf Widerruf kurz vor Beginn seiner Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten aus der rechtsextremen Partei austritt, entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem am Mittwoch, 11. Januar 2023, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 4 L 708/22.MZ).
Der Kläger war von 2013 bis Herbst 2021 zahlendes Mitglied der Partei „Der III. Weg“. Als er sich bei der Bundespolizei bewarb, war er vier Monate zuvor aus der Partei ausgetreten. Zum 1. März 2022 wurde er in den Vorbereitungsdienst zum mittleren Polizeivollzugsdienst aufgenommen und zum Beamten auf Widerruf ernannt. Eine interne nachrichtendienstliche Überprüfung legte seine frühere Parteimitgliedschaft offen.
Daraufhin wurde der Beamte wegen mangelnder charakterlicher Eignung aus der Bundespolizei entlassen. Ein Polizeivollzugsbeamter, der jahrelang aktiv eine rechtsextremistische Partei unterstützt hat, gefährde „das Vertrauen der Gesellschaft und der Kollegen in seiner Integrität und Verfassungstreue“, so die Begründung.
Im Eilverfahren wehrte sich der Mann gegen die Entlassung. Er sei aus der Partei ausgetreten und habe damit seine Abkehr von dieser und von rechtsextremistischen Gedankengut nachgewiesen.
Das Verwaltungsgericht Mainz folgte dem nicht. Die jahrelange zahlende Mitgliedschaft in der Partei „Der III. Weg“ sei mit den hohen Anforderungen an die charakterliche Zuverlässigkeit eines Polizeivollzugsbeamten und der für Beamte geltenden Verfassungstreuepflicht nicht vereinbar und rechtfertige eine negative Eignungseinschätzung des Dienstherrn.
Auch wenn der Antragsteller aus der Partei ausgetreten sei, habe er sich nicht ausdrücklich von dieser distanziert. Dies sei aber erforderlich, um „den bloßen Anschein der Identifikation von Polizeibeamten mit den Zielen des Nationalsozialismus zu vermeiden“. Angaben zu einem Kontakt zum Verfassungsschutz und sein Eintritt in eine andere Partei seien zu unkonkret gewesen und könnten eine Abkehr vom Rechtsextremismus nicht belegen.
Gleiches gelte für den Eintritt in zwei sich gegen Rechtsextremismus engagierende Vereine. Dies habe erst nach der Entlassungsverfügung stattgefunden und solle offensichtlich das Gerichtsverfahren zu seinen Gunsten beeinflussen, so das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 3. Januar 2023.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock