STEUERRECHT
Pendler auch Mautstraßen nutzen
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München (jur). Arbeitnehmer können auch dann nur den kürzesten Weg zu ihrer Arbeitsstelle steuerlich geltend machen, wenn dieser durch einen mautpflichtigen Tunnel führt. Denn die Kosten spielen jedenfalls bei der steuerlichen Streckenwahl keine Rolle, heißt es in einem am Mittwoch, 5. März 2014, veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München (Az.: VI R 49/13).
Damit wies der BFH einen Steuerzahler ab, der in Rostock wohnt und arbeitet. In seiner Steuererklärung für 2010 gab er 220 Fahrten zur Arbeit mit einer Entfernung von 22 Kilometern an. 1.452 Euro sollten so als Werbungskosten steuerfrei bleiben.
Das Finanzamt war damit nicht einverstanden und erkannte nur 726 Euro an. Denn der kürzeste Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz führe durch den Warnowtunnel. Mit einer Entfernung von elf Kilometern sei dann auch die abzugsfähige Pendlerpauschale nur halb so hoch.
Mit seiner Klage verwies der Rostocker auf die Mautpflicht des Warnowtunnels. Inzwischen kostet mit einem Jahresabo jede Fahrt immerhin 2,36 Euro. Das sind 4,72 Euro je Arbeitstag und bei 220 Arbeitstagen 1.038,40 Euro pro Jahr.
Doch die Pendlerpauschale sei eben eine Pauschale, betonte nun der BFH. Die tatsächlichen Kosten spielten daher keine Rolle. Maßgeblich sei in der Regel die kürzeste Strecke. Abweichungen seien laut Gesetz nur zulässig, wenn die genutzte Strecke „offensichtlich verkehrsgünstiger“ ist – etwa bei einer Zeitersparnis oder einer größeren Zuverlässigkeit, weil es seltener Staus gibt.
Im Streitfall sei die Strecke durch den Warnowtunnel sogar eine viertel Stunde schneller. Auch sonst gebe es keinen Grund, weshalb der Umweg durch die Stadt „verkehrsgünstiger“ sei, so der BFH in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 12. Dezember 2013.
Mautpflichtige Tunnels gibt es auch in anderen Orten, etwa in Lübeck.
Die Pauschalierung des Steuerabzugs für Pendler kann in anderen Fällen auch Vorteile haben. So hatte der BFH Wochenendheimfahrten eines Eisenbahners anerkannt, obwohl der kostenlos den Zug nehmen konnte (Az.: VI R 29/12, Urteil vom 18. April 2013, JurAgentur-Meldung vom 7. Juli 2013).
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