Per Videokonferenz geschlossene Ehe unwirksam
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Düsseldorf (jur). Eine im US-Bundesstaat Utah geschlossene Online-Ehe zwischen einer EU-Bürgerin und einem Türken ist unwirksam. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem am Mittwoch, 16. Februar 2022, bekanntgegebenen Beschluss vom Vortag entschieden und den Anspruch eines türkischen Mannes auf Erteilung einer EU-Freizügigkeitsbescheinigung abgelehnt (Az.: 7 L 122/22).
Der Antragsteller sowie eine Bulgarin hatten sich im Juni 2021 in Duisburg das Ja-Wort gegeben, allerdings nicht vor einem deutschen Standesbeamten, sondern per Videokonferenz vor einem Behördenmitarbeiter des US-Bundesstaates Utah. Sie erhielten vom US-Bundesstaat für die online geschlossene Ehe auch eine Ehebescheinigung, eine „Marriage License & Certificate of Marriage“.
Als der online frisch vermählte Mann bei der Ausländerbehörde der Stadt Duisburg daraufhin eine EU-Freizügigkeitsbescheinigung und zum Nachweis eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern beantragte, lehnte die Behörde dies ab. Die per Videokonferenz in Utah geschlossene Ehe sei in Deutschland unwirksam.
Dem folgte nun auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Nach deutschem Recht müsse eine Ehe „persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Standesbeamten geschlossen werden“, so das Gericht. An der persönlichen Anwesenheit vor einem Standesbeamten habe es bei der Videokonferenz gefehlt.
Auch aus der Anwendung des Internationalen Privatrechts folge keine wirksame Eheschließung, da das Paar nicht in Utah, sondern in Duisburg anwesend gewesen sei. Die online geschlossene Ehe sei damit unwirksam. Ein Anspruch auf die gewünschte EU-Freizügigkeitsbescheinigung für Familienangehörige von EU-Bürgern bestehe nicht.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock