ARBEITSRECHT
Persönliche Bereicherung des Arbeitnehmers kann außrordentliche Kündigung rechtfertigen
Autor: GRP Rainer LLP
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Arbeitsgericht Hamburg hatte zu entscheiden (Az.: 26 BV 31/12), ob die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, welcher unter Verdacht gestanden haben soll, Gutschriften, die zu Gunsten der Arbeitgeberin ausgestellt wurden, privat genutzt zu haben, gerechtfertigt ist. Nach Bekanntwerden des Verdachts habe die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer die Kündigung ausgesprochen. Jedoch verweigerte der Betriebsrat die notwendige Zustimmung zur Kündigung. Daraufhin reichte die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates ein.
Dem Antrag ist das Arbeitsgericht in seinem Beschluss nachgekommen und ersetzte die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Die Richter führten aus, dass die Wahrscheinlichkeit hoch sei, dass der Arbeitnehmer, der auch Betriebsratsmitglied war, zur Zahlung privater Einkäufe die unternehmenszugehörigen Gutschriften verwendete.
Es führte weiter aus, dass eine außerordentliche Kündigung nicht nur in Fällen strafbarer Vermögens- und Eigentumsdelikte gerechtfertigt sein könne, sondern eben auch bei Handlungen, die sich gegen das Vermögen des Arbeitgebers auswirken. Sie müssen nur ähnlich gravierend sein, wie strafbare Handlungen. Durch ein solches Vorgehen werde das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien maßgeblich beeinträchtigt. Dies sei bei der Beurteilung solcher Fälle im Zweifel stärker zu gewichten als der eingetretene Schaden. Zudem sei auch eine Pflichtverletzung seitens des Arbeitnehmers gegeben, da er die Interessen seines Arbeitgebers nicht gewahrt habe.
Für eine außerordentliche Kündigung müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die eine weitere Zusammenarbeit nicht möglich machen. Besteht der Verdacht, dass Umstände vorliegen, die eine Kündigung rechtfertigen, kann der Arbeitgeber eine sog. Verdachtskündigung aussprechen. Vorstellbar sind in diesem Zusammengang z.B. Straftaten des Arbeitnehmers, aber nur wenn sich diese gegen das Unternehmen richten.
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