URHEBERRECHT
Pflicht zur angemessenen Bezahlung von Urhebern rechtmäßig
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Karlsruhe (jur). Verlage dürfen sich nicht um eine „angemessene Vergütung“ für Urheber wie Autoren oder literarische Übersetzer drücken. Die im Urheberrechtsgesetz vorgeschriebene Verpflichtung zur „angemessenen“ Bezahlung verstößt nicht gegen die im Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 28. November 2013, veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 BvR 1842/11 und 1 BvR 1843/11). Was als angemessen gilt, könne auch gerichtlich überprüft werden.
Der Gesetzgeber hatte zum 1. Juli 2002 das Urheberrechtsgesetz geändert, um die Rechtsstellung der Urheber zu verbessern. Danach sollen diese „angemessen“ an dem wirtschaftlichen Nutzen ihrer Arbeit und ihrer Werke beteiligt werden. Insbesondere freiberufliche Urheber sollten damit wegen ihrer schwächeren Verhandlungsposition gegenüber den Verlagen gestärkt werden.
Was als „angemessen“ anzusehen ist, hängt nach den gesetzlichen Bestimmungen von den „üblichen“ Honoraren ab. Im Zweifel kann dies von einem Gericht überprüft werden. Hat ein Urheberwerk einen besonders guten Verkaufserfolg, ist ein nachträgliches Honorar für Urheber möglich. Gibt es gemeinsame Vergütungsregeln zwischen Urhebervereinigungen und Verwertern wie beispielsweise Verlagen, gilt die darin festgelegte Vergütung als „angemessen“.
In den beiden konkreten Fällen zog ein Buchverlag vor Gericht. Er hielt die Vorschriften zur „angemessenen Vergütung“ für einen unzulässigen Eingriff in sein verfassungsmäßig geschütztes Recht der Berufsfreiheit. Es sei wesentlicher Bestandteil seiner Berufsausübung, selbst den Inhalt der Vergütungsvereinbarungen mit den Urhebern auszuhandeln. Der Gesetzgeber dürfe nicht vorschreiben, was der geschuldete Preis für eine Leistung sei. Dies müsse vielmehr dem Marktmechanismus überlassen werden.
Der Verlag wehrte sich dagegen, dass er einem selbstständigen Übersetzer für die Übersetzung des Sachbuches „Destructive Emotions – Dialog mit dem Dalai Lama“ zusätzlich zu einem vereinbarten Honorar von 13.500 Euro weitere 6.841 Euro an Urhebervergütung zahlen sollte. Im zweiten Fall hatte er einem Übersetzer pro Normseite 18,50 Euro für das Übersetzen des Romans „Drop City“ von T. C. Boyle gezahlt. So kamen rund 18.000 Euro zusammen. Auch in diesem Verfahren verurteilte der Bundesgerichtshof den Verlag zu einem Urhebernachschlag von weiteren 13.073 Euro.
Das Bundesverfassungsgericht stellte nun in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2013 klar, dass der Gesetzgeber im Urheberrechtsgesetz eine „angemessene Vergütung“ für die Urheber verlangen durfte. Der Passus, dass diese von einem Gericht überprüft werden kann, verstößt ebenfalls nicht in unzulässigerweise gegen die Berufsfreiheit.
Der Gesetzgeber sei in „nachvollziehbarer Weise“ davon ausgegangen, dass „die angemessene Beteiligung der Urheber am wirtschaftlichen Nutzen ihrer Arbeit und Werke nur teilweise gewährleistet ist“, so die Karlsruher Richter. Mit der Urheberrechtsreform sei daher ein angemessener Ausgleich zwischen Urhebern und Verwertern verwirklicht worden.
Die Verpflichtung, eine angemessene Urhebervergütung zu zahlen, stelle auch keine unzulässige Benachteiligung der Verwerter dar. Die Verwerter urhebergeschützter Werke hätten weiterhin bei der Urhebervergütung einen Verhandlungsspielraum hinsichtlich Höhe und Bedingungen. Es werde lediglich eine unangemessen niedrige Vergütung ausgeschlossen.
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