ARBEITSRECHT
Pflichtarbeitsplätze für Schwerbehinderte leichter anzuerkennen
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Kassel. Vom Bundessozialgericht (BSG) in Kassel wurde Arbeitgebern die Anerkennung einer Beschäftigung für schwerbehinderte Menschen erleichtert. Ein entsprechender Antrag gilt nach dem am Mittwoch, 30. März 2022, verkündeten Urteil vom Vortag auch rückwirkend noch zumindest für das Vorjahr (Az.: B 11 AL 30/21 R).
Laut Gesetz müssen Unternehmen mit mindestens 20 Beschäftigten für schwerbehinderte Menschen sogenannte Pflichtarbeitsplätze bereitstellen. Die Anzahl ist abhängig von der Gesamtzahl der Mitarbeiter. Kommen Arbeitgeber dieser Vorgabe nicht oder nicht ausreichend nach, müssen sie eine „Schwerbehindertenausgleichsabgabe“ zahlen.
Im jetzt entschiedenen Fall hat ein Thüringer Unternehmen durchschnittlich 22 Beschäftigte im Jahr, darunter eine schwerbehinderte Frau, die 18 Stunden in der Woche arbeitet. Bereits im Jahr 2013 hatte der Arbeitgeber die für die Berechnung der Ausgleichsabgaben erforderlichen Informationen bereitgestellt. Doch erst 2014 beantragte er die Berücksichtigung der schwerbehinderten Mitarbeiterin. Ihre Teilzeitbeschäftigung sei aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung erforderlich.
Von der Arbeitsagentur wurde dies zwar anerkannt, jedoch erst ab dem Tag der Antragstellung.
Das BSG hat nun entschieden, dass ein Unternehmen die Belegung eines Pflichtarbeitsplatzes auch bereits für das Jahr 2013 geltend machen kann. Der Antrag gelte zumindest für das Vorjahr auch rückwirkend. Hierfür seien die diesbezüglichen gesetzlichen Anforderungen erfüllt gewesen. Das Gesetz verlange nicht, dass die Zulassung bereits beantragt oder von der Agentur für Arbeit bestätigt sein muss.
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