VERTRAGSRECHT
Preisminderung für Hochzeitsfeier wegen geforderter Covid-Testung
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München (jur). Fordert ein Gaststättenbetreiber für die Durchführung einer Hochzeitsfeier von dem Brautpaar und allen übrigen 76 Gästen wegen der anhaltenden Corona-Pandemie am Hochzeitstag einen negativen Covid-Test, kann dies eine Preisminderung begründen. Dies gilt zumindest dann, wenn zum Zeitpunkt der Hochzeitsfeier keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur vorherigen Testung bestand, entschied das Amtsgericht München in einem am Dienstag, 11. April 2023, bekanntgegebenen rechtskräftigen Urteil (Az.: 132 C 12148/22).
Im Streitfall wollte ein Brautpaar den geschlossenen Bund fürs Leben ordentlich feiern. Hierzu hatte es Ende Juni 2022 eine Hochzeitsfeier in einer Gaststätte auf Sylt vorgesehen. 76 Gäste waren eingeladen. Doch als am Hochzeitstag der Vater der Braut Erkältungssymptome zeigte und positiv auf Covid getestet wurde, verstanden die Geschäftsführer des Gaststättenbetriebs keinen Spaß.
Da der Brautvater als wichtige Person galt, sollte er auch an der Feier teilnehmen, allerdings nur im Außenbereich des Restaurants, wo er über ein Fenster in den eigentlichen Feierraum hineinsehen konnte. Die Gaststättenbetreiberin forderten zudem von allen anderen Hochzeitsgästen einen negativen Covid-Test.
Mit Mühen überzeugte das Brautpaar die Gäste zur Testung. Der Vater des Bräutigams fiel schließlich ebenfalls mit einem positiven Test auf. Wegen der Testaktion verzögerte sich der Beginn des Abendessens von 19.30 Uhr auf 21.30 Uhr. Die eigentliche Feier fand damit nur im Außenbereich, ohne Sitzgelegenheiten und ohne vorheriges Abendessen statt.
Das Brautpaar hielt die Covid-Testung für unberechtigt und willkürlich und kürzte den Rechnungsbetrag von 20.185 Euro um 20 Prozent. Letztlich habe der Stehempfang viel länger gedauert, was der Gaststättenbetreiber dazu genutzt habe, den Gästen ausschließlich das kostenträchtigste Getränk Champagner anzubieten.
Die klagende Gaststättenbetreiberin verlangte den vollen Rechnungsbetrag. Mit der allgemeinen Testung wollten sie einen Super-Spreader-Event verhindern.
Das Amtsgericht urteilte am 23. Januar 2023, dass die Klägerin nur 85 Prozent des dem Grunde nach gerechtfertigten Zahlbetrags von 20.185 Euro verlangen könne. Zum Feierzeitpunkt habe es für private Veranstaltungen keine gesetzliche Verpflichtung zur Testung mehr gegeben. Selbst Kontaktpersonen eines Infizierten seien nicht einmal mehr zur Isolation verpflichtet gewesen. Auch vertraglich sei nicht festgelegt worden, dass die Gäste sich vorher einem Test unterziehen müssen.
Zum Zeitpunkt der Feier sei die Gefahr einer Corona-Erkrankung allgemein bekannt gewesen. Die Vertragspartner hätten daher ohne Weiteres im Vertrag das Risiko einer Erkrankung thematisieren können. Hier habe der Gaststättenbetreiber durch die Forderung einer Testung „erheblich“ die Hochzeitsfeier gestört, zumal das Brautpaar diese organisieren musste. Nicht nur der Beginnd es Essens, sondern auch der Rhythmus der Hochzeitsveranstaltung sei erheblich gestört worden, so dass nur eine geringe Kostenerstattung verlangt werden könne.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock