ARBEITSRECHT
Probezeit beim Arbeitsvertrag und Führerschein leicht erklärt
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Um die Eignung einer Person für eine bestimmte Aufgabe zu erkennen beziehungsweise um ihr die Möglichkeit zu geben, ihre Eignung zu beweisen, wird ein gewisser Zeitraum angesetzt, in welchem der Beweis für die Eignung erbracht werden soll. Solch ein Zeitraum wird als „Probezeit“ bezeichnet.
Eine Probezeit wird in verschiedenen Bereichen vereinbart: beim Antritt einer neuen Arbeitsstelle, eines Dienstverhältnisses und beim Führerscheinerwerb.
Probezeit im Arbeitsverhältnis
Eine Probezeit im Arbeitsverhältnis dient in erster Linie dem Zweck, dass der Arbeitgeber sieh von der Qualifikation des Arbeitnehmers überzeugen kann; der Arbeitnehmer wiederum kann in dieser Zeit feststellen, ob die betreffende Tätigkeit nach seinen Vorstellungen ist beziehungsweise ob er die hierfür notwendige Eignung mit sich bringt.
Im Arbeitsverhältnis liegt die Dauer der Probezeit zwischen drei und sechs Monaten, wobei im Allgemeinen gilt: je höherwertiger eine Tätigkeit ist, desto länger dauert die Probezeit. Dies ist allerdings eher als eine Faustregel als eine allgemeingültige Regelung anzusehen. Generell sollte ein sechsmonatiger Zeitraum vollkommen ausreichend sein, um die Eignung des Arbeitnehmer beurteilen zu können. Darüber hinaus setzt nach einer über sechs Monate hinaus dauernden Beschäftigung nach § 23 Abs. 1 KSchG der allgemeine Kündigungsschutz ein, so dass die diesbezüglich übliche Regelung während der Probezeit keine Gültigkeit mehr hätte. In Ausnahmefällen (etwa bei künstlerischen oder wissenschaftlichen Tätigkeiten), in denen eine sechsmonatige Frist nicht als ausreichend für eine Beurteilung des Arbeitnehmers angesehen werden kann, ist eine Verlängerung der Probezeit über die sechs Monate hinaus möglich.
Gemäß § 622 III BGB kann in dieser Zeit beiderseitig ohne die Angabe von Gründen das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen ordentlich gekündigt werden. Auch ein Arbeitsunfall während dieser Zeit stellt keinen hinreichend Grund dar, warum eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nicht rechtens ist [ArbG Solingen, 10.05.2012, 2 Ca 198/12].
Ist die Probezeit vorbei, so ist der Arbeitsvertrag in der Regel auf unbestimmte Zeit gültig.
Probezeit = Probearbeitsverhältnis?
Laut Definition handelt es sich bei einem Probearbeitsverhältnis um einen übergeordneten Begriff für zwei Arten des Arbeitsverhältnisses: zum einen kann dieses ein Arbeitsverhältnis unbestimmter Länge sein, dem nur eine gewisse Zeit als Probezeit vorausgeht, zum anderen kann ein Probearbeitsverhältnis auch als befristetes Probearbeitsverhältnis eingegangen werden. Das bedeutet, dass in diesem Fall das Arbeitsverhältnis durch die Dauer der Probezeit befristet ist. Ob dieses dann als ein befristetes Arbeitsverhältnis gewertet werden kann oder nicht, ist davon abhängig, ob dies im Arbeitsvertrag eindeutig festgehalten wurde oder nicht [LarbG Schleswig-Holstein, 29.05.2001, 3 Sa 99/01].
Probezeit im Ausbildungsverhältnis
Auch bei Berufsausbildungen wird eine Probezeit vereinbart; im Gegensatz zu festen Arbeitsverhältnissen muss diese gemäß § 13 BBiG mindestens einen Monat, darf jedoch maximal drei Monate andauern. In diesem Zeitraum muss der Auszubildende feststellen, ob seine Berufswahl die richtige Entscheidung gewesen sowie ob er den diesbezüglichen Anforderungen überhaupt gewachsen ist. Der Lehrherr hingegen hat genügend Zeit, um sich von der notwendigen Qualifikation seines Auszubildenden zu überzeugen und zu sehen, ob dieser insgesamt in seinen Betrieb passt. Innerhalb der Probezeit haben beide Vertragsparteien (Lehrherr und Auszubildender) das Recht, den zwischen ihnen geschlossenen Vertrag zu kündigen; ein besonderer Grund hierfür muss nicht vorliegen.
Sollte die Ausbildung während der vereinbarten Probezeit um mehr als ein Drittel unterbrochen werden, so verlängert sich diese um besagten Zeitraum; bei kurzfristigen Unterbrechungen hingegen kommt dieser Fall nicht zum Tragen.
Zu beachten ist, dass ein eventuell absolviertes Praktikum vor Beginn der eigentlichen Berufsausbildung bereits als Ausbildungszeit gilt und dementsprechend diese Praktikumszeit auf die Probezeit angerechnet werden muss [ArbG Wetzlar, 14.10.1989, 1 Ca 317/89].
Probezeit der Fahrerlaubnis
Hat ein Fahrschüler seine Führerscheinprüfung bestanden und das begehrte Dokument erhalten, so wird ihm dieses seit 1986 zunächst zur Probe ausgehändigt. Gemäß § 2a Abs. 1 StVG hat der Fahranfänger nun zwei Jahre Zeit, um sich zu bewähren, das heißt, um zu beweisen, dass er ein würdiger Teilnehmer am Straßenverkehr ist. Benimmt er sich in dieser Zeit im Straßenverkehr unauffällig, so endet die Probezeit nach zwei Jahren automatisch, ohne dass es einer besonderen Beantragung bedarf.
Zu beachten ist, dass die Probezeit nur beim Ersterwerb einer Fahrerlaubnis angeordnet wird. Hat ein Fahranfänger also bereits den Führerschein der Klasse A1, wird für nachfolgend erworbene Fahrerlaubnisse keine weitere Probezeit angeordnet.
Begeht der Fahranfänger jedoch während der Probezeit Verkehrsverstöße, die im Verkehrszentralregister eingetragen werden, so hat dies Verhalten die Teilnahme an einem Aufbauseminar („Nachschulung“) sowie die Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre zur Folge. Eine solche Verlängerung kann allerdings nur einmalig verordnet werden.
Verkehrsverstöße werden in drei verschiedene Kategorien eingeteilt: Kategorie A, zu der schwerwiegende Delikte wie Unfallflucht, Straßenverkehrsgefährdung, Trunkenheit am Steuer, falsches Überholen, Verletzungen der Vorfahrt, Überfahren einer roten Ampel, etc. Ein einziges derartiges Delikt hat bereits die Verlängerung der Probezeit zur Folge.
Anders sieht es aus bei Verkehrsverstößen der Kategorie B, zu der unter anderem Telefonieren mit dem Handy ohne Freisprecheinrichtung, Überschreiten des fälligen TÜV-Termins um mehr als acht Monate, Gefährdung von Fußgängern, Fahren mi abgefahrenen Reifen etc. Derartige Verstöße können innerhalb der Probezeit zweimalig begangen werden, bevor mit einer Strafe zu rechnen ist.
Verstöße gemäß der Kategorie C hingegen werden in der Regel mit verwarn- beziehungsweise Bußgeldern geahndet und haben keinerlei Einfluss auf die Probezeit.
Quelle: Experten-Branchenbuch.de - Redaktion